Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 5 - Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme (§§ 355 - 370)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 355
Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

(1) 1Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht. 2Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen.

(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt.

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 355 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 279 II, III (Mündliche Verhandlung) (zu §§ 355 ff)
            § 284 (Beweisaufnahme) (zu §§ 355 ff)
          Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
            § 361 (Beweisaufnahme durch beauftragten Richter) (zu § 355 I 2)
            § 362 (Beweisaufnahme durch ersuchten Richter) (zu § 355 I 2)
          Zeugenbeweis
            § 375 (Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter) (zu § 355 I 2)
    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Außervertragliche Schuldverhältnisse
            Art. 32 III 2 (weggefallen) (zu §§ 355 ff)
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