Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 5 - Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme (§§ 355 - 370) |
(1) 1Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht. 2Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen.
(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt.
Rechtsprechung zu § 355 ZPO
477 Entscheidungen zu § 355 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 04.11.2010 - I ZR 190/08
Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme: Verwertung von in einem anderen Verfahren ...
- OLG Naumburg, 09.01.2014 - 1 U 80/13
Beweisaufnahme im Zivilverfahren: Wiederholung einer Zeugenvernehmung wegen ...
- KG, 31.03.2005 - 24 W 170/04
Selbstständiges Beweisverfahren: Unanfechtbarkeit der Sachverständigenauswahl
- OLG Düsseldorf, 13.09.2018 - 15 U 52/17
- BGH, 28.05.2009 - I ZB 93/08
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Erlass eines Beweisbeschlusses ...
- BGH, 12.07.2013 - V ZR 85/12
Ankaufsrecht des Landes an begrünten privaten Innenhöfen im früheren Ostteil von ...
- BVerfG, 30.01.2008 - 2 BvR 2300/07
Wechsel der Besetzung einer Zivilkammer im Verlauf des Verfahrens
- LAG Köln, 28.12.2005 - 9 Ta 361/05
Unanfechtbarkeit des Beweisbeschlusses - Selbstkorrektur durch Gegenvorstellung - ...
- OLG Frankfurt, 07.03.2011 - 19 W 11/11
Selbstständiges Beweisverfahren: Anfechtbarkeit eines einem Antrag auf ...
- OLG Frankfurt, 14.09.2011 - 7 U 24/10
Beweisaufnahme: Rechtsfolge bei Bewertung der Zeugenaussage durch den erkennenden ...
§ 355 ZPO in Nachschlagewerken
- § 355 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Unmittelbarkeitsprinzip
- § 355 ZPO wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Prozessfähigkeit
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 355 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
- Zeugenbeweis
- § 375 (Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter) (zu § 355 I 2)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 32 III 2 (weggefallen) (zu §§ 355 ff)