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   BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 299/22   

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BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 299/22 (https://dejure.org/2023,15066)
BAG, Entscheidung vom 29.06.2023 - 2 AZR 299/22 (https://dejure.org/2023,15066)
BAG, Entscheidung vom 29. Juni 2023 - 2 AZR 299/22 (https://dejure.org/2023,15066)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Überwiegende Parallelentscheidung zu BAG 2 AZR 296/22 v. 29.06.2023

  • rewis.io

    Offene Videoüberwachung - elektronische Anwesenheitserfassung - Verwertungsverbot

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Offene Videoüberwachung; elektronische Anwesenheitserfassung; Verwertungsverbot

  • rechtsportal.de

    Offene Videoüberwachung; elektronische Anwesenheitserfassung; Verwertungsverbot

  • datenbank.nwb.de

    Offene Videoüberwachung - elektronische Anwesenheitserfassung - Verwertungsverbot

Sonstiges

  • Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Rechtfertigung von Videoüberwachung und Datenspeicherung nach § 26 Abs. 1 BDSG

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • BAG, 23.08.2018 - 2 AZR 133/18

    Offene Videoüberwachung - Verwertungsverbot

    Auszug aus BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 299/22
    d) Angesichts eines unzureichenden Bestreitens des Vorwurfs der Nichtableistung der Mehrarbeitsschicht in Täuschungsabsicht durch den Kläger hätte das Landesarbeitsgericht nicht nur ein Beweiserhebungs-, sondern vorrangig ein Sachvortragsverwertungsverbot (zu dessen Wirkung vgl. BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 16, BAGE 163, 239) betreffend das Vorbringen der Beklagten prüfen müssen, aus dem sie das Fehlen einer Arbeitsleistung des Klägers am 2. Juni 2018 ableitet.

    Jenseits der sie treffenden Pflicht, ungerechtfertigte Grundrechtseingriffe zu unterlassen, können die Gerichte allenfalls dann wegen einer verfassungsrechtlichen Schutzpflicht gehalten sein, einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Private aktiv zu begegnen und Sachvortrag oder Beweisantritte einer Partei aus Gründen der Generalprävention außer Acht zu lassen, wenn andernfalls die verletzte Schutznorm in den betreffenden Fällen leerliefe (BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 14, BAGE 163, 239) .

    Das grundgesetzlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann nicht zu dem alleinigen Zweck in Anspruch genommen werden, sich der Verantwortung für vorsätzlich rechtswidriges Handeln zu entziehen (vgl. BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 30, BAGE 163, 239; BGH 24. November 1981 - VI ZR 164/79 - zu II 2 b der Gründe) .

    (bb) Aspekte der Generalprävention könnten allenfalls dann zu einem Verwertungsverbot in Bezug auf vorsätzliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers führen, wenn sich die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers als solche trotz ihrer offenen Durchführung als schwerwiegende Verletzung des durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Rechts darstellt (denkbar zB bei offener Überwachung von Toiletten oder Umkleideräumen oder offener Dauerüberwachung ohne Rückzugsmöglichkeit, vgl. BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 35, BAGE 163, 239) .

    Vielmehr kann in der weiteren Verarbeitung - eindeutig - irrelevanter Sequenzen und deren Einführung in einen Rechtsstreit eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung liegen, für die er unter den Voraussetzungen von § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG eine Geldentschädigung (BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 36, BAGE 163, 239) oder nach Art. 82 DSGVO immateriellen Schadenersatz schuldet (EuGH 4. Mai 2023 - C-300/21 - [Österreichische Post]) .

    Anders hätte es allenfalls gelegen, wenn die Beklagte sie in Bezug auf die Erfassung und Speicherung von vorsätzlichen Pflichtverletzungen "in Sicherheit gewiegt" hätte (vgl. BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 44, BAGE 163, 239) .

    Eine schwere Grundrechtsverletzung folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte möglicherweise lange mit der erstmaligen Sichtung des Bildmaterials zugewartet und es bis dahin vorgehalten hat (vgl. BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 30, 33, BAGE 163, 239) .

    Denn dabei handelt es sich regelmäßig um die zuverlässigsten Erkenntnisquellen (vgl. BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 27, BAGE 163, 239) .

  • EuGH, 02.03.2023 - C-268/21

    Norra Stockholm Bygg

    Auszug aus BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 299/22
    Davon ist auszugehen, wenn die Zivilgerichte (EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 32)  - zu denen nach unionsrechtlichem Verständnis auch die Gerichte für Arbeitssachen gehören (zu einem Kündigungsschutzprozess als zivilrechtliche Streitigkeit iSd. Brüssel Ia-VO vgl. BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 16)  - die ihnen durch das nationale Recht übertragenen gerichtlichen Befugnisse ausüben (EuGH 4. Mai 2023 - C-60/22 - [Bundesrepublik Deutschland] Rn. 73) .

    Ausweislich des Erwägungsgrundes 50 ist der Verantwortliche zum Schutz dieser wichtigen Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses berechtigt, die personenbezogenen Daten ungeachtet dessen weiterzuverarbeiten, ob sich die Verarbeitung mit den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbaren ließ (EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 33) .

    Darüber hinaus stellt nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche ebenfalls ein Ziel dar, das eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als demjenigen rechtfertigen kann, zu dem sie erhoben wurden (vgl. EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 38) .

    Insoweit ist es unerheblich, ob deren Verarbeitung auf einer materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Vorschrift des nationalen Rechts beruht (vgl. EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 40) .

    Den vorstehenden unionsrechtlichen Vorgaben genügen - was zu beurteilen Sache der deutschen Gerichte ist (vgl. EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 39, 53)  - die §§ 138, 286, 355 ff. ZPO.

    Da die Vorschrift andernfalls leerliefe und Art. 47 Abs. 2 GRC das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und insbesondere auf ein faires Verfahren verbürgt, wonach die Parteien eines Zivilprozesses grds. in der Lage sein müssen, ihr Rechtschutzziel hinreichend zu begründen und unter Beweis zu stellen (vgl. EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 53) , könnte sich die gerichtliche Verarbeitung von rechtswidrig durch den Arbeitgeber erhobenen personenbezogenen Daten des klagenden Arbeitnehmers jedenfalls nur als unangemessen (unverhältnismäßig im engeren Sinn) darstellen, wenn sich die Überwachungsmaßnahme nach Unionsrecht als schwerwiegende Verletzung von Art. 7 und Art. 8 GRC erwiese und andere mögliche Sanktionen für den Arbeitgeber (zB Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO und Verhängung von Geldbußen nach Art. 83 DSGVO) gänzlich unzureichend wären.

    Selbst wenn eine Zweckänderung vom Eigentums- hin zum Vermögensschutz vorläge, ergibt die - vom nationalen Gericht vorzunehmende (vgl. EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 48)  - Abwägung der wechselseitigen Interessen, dass die Grundrechtspositionen des Klägers und seines Kollegen aus Art. 7 und Art. 8 GRC nicht das durch Art. 47 Abs. 2 GRC garantierte, in concreto besonders hoch zu bewertende Recht der Beklagten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gegenüber einem - vermeintlich - vorsätzlichen Fehlverhalten ihres Arbeitnehmers überwiegen.

  • BAG, 31.01.2019 - 2 AZR 426/18

    Ordentliche Verdachtskündigung - Sachvortragsverwertungsverbot

    Auszug aus BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 299/22
    (aa) Den Betriebsparteien fehlt die Regelungsmacht, ein über das formelle Verfahrensrecht der Zivilprozessordnung hinausgehendes Verwertungsverbot zu begründen oder die Möglichkeit des Arbeitgebers wirksam zu beschränken, in einem Individualrechtsstreit Tatsachenvortrag über betriebliche Geschehnisse zu halten (zweifelnd bereits BAG 31. Januar 2019 - 2 AZR 426/18 - Rn. 68, BAGE 165, 255) und diesen unter Beweis zu stellen.

    Insofern wird ggf. zu beachten sein, dass die Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB für eine ordentliche Tat-, aber auch Verdachtskündigung nicht gilt (vgl. BAG 31. Januar 2019 - 2 AZR 426/18 - Rn. 31, BAGE 165, 255) .

  • EuGH, 30.03.2023 - C-34/21

    Der Videokonferenz-Livestream des öffentlichen Schulunterrichts fällt unter die

    Auszug aus BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 299/22
    Das betrifft namentlich die in Art. 6 DSGVO enthaltenen Vorgaben (vgl. EuGH 30. März 2023 - C-34/21 - [Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer] Rn. 51, 59, 68 ff. und 79) .

    Ebenso erscheint zweifelhaft, ob es sich bei solchen Verwertungsverboten um geeignete und besondere Maßnahmen zur Wahrung ua. der berechtigten Interessen und der Grundrechte der betroffenen Arbeitgeber iSv. Art. 88 Abs. 2 DSGVO handelt (vgl. EuGH 30. März 2023 - C-34/21 - [Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer] Rn. 64) .

  • BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 356/21

    Verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag

    Auszug aus BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 299/22
    Das Landesarbeitsgericht hat die Grundsätze der abgestuften Darlegungslast verkannt, die eingreifen, wenn der Arbeitgeber Vortrag zu einer negativen Tatsache (hier: die Nichtableistung der Schicht nach vorherigem Vorspiegeln der Präsenz) halten muss (vgl. BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 356/21 - Rn. 31 ff.) .

    Der Beklagten obläge sodann (nur) der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft (vgl. BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 356/21 - Rn. 31 f.) .

  • EuGH, 04.05.2023 - C-300/21

    Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch

    Auszug aus BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 299/22
    Vielmehr kann in der weiteren Verarbeitung - eindeutig - irrelevanter Sequenzen und deren Einführung in einen Rechtsstreit eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung liegen, für die er unter den Voraussetzungen von § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG eine Geldentschädigung (BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 36, BAGE 163, 239) oder nach Art. 82 DSGVO immateriellen Schadenersatz schuldet (EuGH 4. Mai 2023 - C-300/21 - [Österreichische Post]) .
  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 848/15

    Außerordentliche Kündigung - Videoüberwachung

    Auszug aus BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 299/22
    Der Schutzzweck von § 87 Abs. 1 Nr. 6 und § 77 BetrVG gebietet ein Verwertungsverbot jedenfalls dann nicht, wenn die Verwertung der Information bzw. des Beweismittels - wie hier - nach allgemeinen Grundsätzen zulässig ist (vgl. BAG 20. Oktober 2016 - 2 AZR 395/15 - Rn. 36, BAGE 157, 69; 22. September 2016 - 2 AZR 848/15 - Rn. 44, BAGE 156, 370) .
  • BAG, 20.10.2016 - 2 AZR 395/15

    Außerordentliche Kündigung - verdeckte Überwachung

    Auszug aus BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 299/22
    Der Schutzzweck von § 87 Abs. 1 Nr. 6 und § 77 BetrVG gebietet ein Verwertungsverbot jedenfalls dann nicht, wenn die Verwertung der Information bzw. des Beweismittels - wie hier - nach allgemeinen Grundsätzen zulässig ist (vgl. BAG 20. Oktober 2016 - 2 AZR 395/15 - Rn. 36, BAGE 157, 69; 22. September 2016 - 2 AZR 848/15 - Rn. 44, BAGE 156, 370) .
  • BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 442/19

    Schwerbehinderte Menschen - außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 299/22
    Insbesondere darf es das Nichterreichen eines ausreichenden Grads an Gewissheit nicht allein darauf stützen, es seien andere Erklärungen theoretisch denkbar (vgl. BAG 11. Juni 2020 - 2 AZR 442/19 - Rn. 62, BAGE 171, 66) .
  • BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 611/17

    Außerordentliche Tat- und Verdachtskündigung

    Auszug aus BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 299/22
    f) Falls das Landesarbeitsgericht zwar nicht von einer "Tat" durch den Kläger überzeugt sein, aber einen entsprechenden dringenden Verdacht bejahen sollte, wäre zu prüfen, ob der Kläger - wofür alles spricht - dazu ordnungsgemäß angehört worden ist (zu den Anforderungen vgl. BAG 25. April 2018 - 2 AZR 611/17 - Rn. 31 f.) .
  • BGH, 24.11.1981 - VI ZR 164/79

    Belästigung durch anonyme Anrufe - Überwachung des Telefonanschlusses durch die

  • BAG, 15.03.1991 - 2 AZR 516/90

    Auflösend bedingter Umschulungsvertrag

  • BAG, 18.08.2009 - 1 ABR 49/08

    Zustimmungsersetzung - Vereinbarung über die Verweigerung der Zustimmung des

  • EGMR, 27.05.2014 - 10764/09

    Keine Bedenken gegen Dashcam-Videos vor Gericht?

  • BAG, 28.10.1971 - 2 AZR 15/71

    Verstoß gegen die Arbeitszeitordnung als wichtiger Kündigungsgrund

  • BGH, 22.11.1994 - XI ZR 219/93

    Verkennung von Beweislastpflicht und Beweisführungspflicht - Erheblichkeit der

  • BAG, 18.12.1961 - 5 AZR 104/61

    Zustimmung des Betriebsrates - Außerordentliche Kündigung -

  • EuGH, 24.09.2019 - C-136/17

    Das Verbot der Verarbeitung bestimmter Kategorien sensibler personenbezogener

  • EuGH, 04.05.2023 - C-60/22

    Bundesrepublik Deutschland (Boîte électronique judiciaire) - Vorlage zur

  • BAG, 07.05.2020 - 2 AZR 692/19

    Kündigung eines Flugbegleiters - Anwendbarkeit deutschen Rechts - § 18 BEEG als

  • BAG, 04.11.2015 - 7 AZR 933/13

    Befristeter Arbeitsvertrag - Schriftform - "Auflockerungsrechtsprechung"

  • BGH, 19.04.2001 - I ZR 238/98

    DIE PROFIS; Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen

  • LAG Niedersachsen, 06.07.2022 - 8 Sa 1150/20

    Kündigung wegen Arbeitszeitbetruges - Beweismittel Videoüberwachung und

  • BAG, 10.12.2020 - 2 AZR 308/20

    Kündigungsschutzklage - Wirksamkeitsfiktion - Verwirkung

  • BGH, 08.01.2019 - II ZR 139/17

    Haftung der Altgesellschafter einer Fondsgesellschaft beim Beitritt eines

  • BAG, 27.09.2022 - 2 AZR 508/21

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Tat- und Verdachtskündigung -

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