Datenschutz-Grundverordnung
| Kapitel VIII - Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen (Art. 77 - 84) |
(1) Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
(2) Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde. Ein Auftragsverarbeiter haftet für den durch eine Verarbeitung verursachten Schaden nur dann, wenn er seinen speziell den Auftragsverarbeitern auferlegten Pflichten aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist oder unter Nichtbeachtung der rechtmäßig erteilten Anweisungen des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder gegen diese Anweisungen gehandelt hat.
(3) Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter wird von der Haftung gemäß Absatz 2 befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist.
(4) Ist mehr als ein Verantwortlicher oder mehr als ein Auftragsverarbeiter bzw. sowohl ein Verantwortlicher als auch ein Auftragsverarbeiter an derselben Verarbeitung beteiligt und sind sie gemäß den Absätzen 2 und 3 für einen durch die Verarbeitung verursachten Schaden verantwortlich, so haftet jeder Verantwortliche oder jeder Auftragsverarbeiter für den gesamten Schaden, damit ein wirksamer Schadensersatz für die betroffene Person sichergestellt ist.
(5) Hat ein Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter gemäß Absatz 4 vollständigen Schadenersatz für den erlittenen Schaden gezahlt, so ist dieser Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter berechtigt, von den übrigen an derselben Verarbeitung beteiligten für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern den Teil des Schadenersatzes zurückzufordern, der unter den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen ihrem Anteil an der Verantwortung für den Schaden entspricht.
(6) Mit Gerichtsverfahren zur Inanspruchnahme des Rechts auf Schadenersatz sind die Gerichte zu befassen, die nach den in Artikel 79 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zuständig sind.
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Rechtsprechung zu Art. 82 DSGVO
1.181 Entscheidungen zu Art. 82 DSGVO in unserer Datenbank:
- BGH, 23.06.2026 - VI ZR 97/22
Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO bei Fehlleitung einer Chat-Nachricht mit ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 26.09.2023 - VI ZR 97/22
BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Bestehen eines ...
- EuGH, 04.09.2025 - C-655/23
Quirin Privatbank - DSGVO: Wiederholungsgefahr, immaterieller Schaden
- Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2025 - C-655/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten - Verordnung (EU) ...
- OLG Frankfurt, 02.03.2022 - 13 U 206/20
Unterlassung und Schadensersatz wegen Datenschutzverstoßes
- BGH, 26.09.2023 - VI ZR 97/22
- OLG Hamm, 28.09.2026 - 22 U 77/25
Datenschutz; Social Media Plattform
- BGH, 12.05.2026 - VI ZR 375/24
Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten i.R.d. Meldung einer ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Schleswig, 22.11.2024 - 17 U 2/24
Einmeldung rückständiger Forderungen bei Wirtschaftsauskunfteien kann gegen die ...
- OLG Schleswig, 22.11.2024 - 17 U 2/24
- BGH, 29.09.2026 - VI ZR 402/24
Anfertigung von Pressefotos und deren Weitergabe an Zeitschriftenredaktionen zur ...
- LG Stuttgart, 01.10.2026 - 7 O 153/26
Rechtsweg bei Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO gegen ein Jobcenter
Querverweise
Auf Art. 82 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
- Allgemeine Pflichten
- Art. 28 (Auftragsverarbeiter)
- Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
- Art. 80 (Vertretung von betroffenen Personen)
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Besondere Verarbeitungssituationen
- § 19 (Verarbeitung personenbezogener Daten zu künstlerischen und literarischen Zwecken)
- Landespressegesetz (LPresseG)
- § 12 (Datenverarbeitung zu journalistischen und literarischen Zwecken)