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Datenschutz-Grundverordnung

   Kapitel VIII - Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen (Art. 77 - 84)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ DSGVO (https://dejure.org/gesetze/DSGVO/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Datenschutz-Grundverordnung
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Art. 84
Sanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung - insbesondere für Verstöße, die keiner Geldbuße gemäß Artikel 83 unterliegen - fest und treffen alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 1 erlässt, sowie unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften mit.

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Rechtsprechung zu Art. 84 DSGVO

67 Entscheidungen zu Art. 84 DSGVO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 84 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:

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