Datenschutz-Grundverordnung
Kapitel VIII - Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen (Art. 77 - 84) |
Art. 79
Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 77 das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.
(2) Für Klagen gegen einen Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Wahlweise können solche Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist.
Rechtsprechung zu Art. 79 DSGVO
141 Entscheidungen zu Art. 79 DSGVO in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 30.03.2023 - 16 U 22/22
Unterlassungsansprüche bei Verstößen gegen die DSGVO
Zum selben Verfahren:
- LG Wiesbaden, 20.01.2022 - 10 O 14/21
Kein Unterlassungsanspruch nach der DSGVO
- LG Wiesbaden, 20.01.2022 - 10 O 14/21
- EuGH, 12.01.2023 - C-132/21
In der DSGVO vorgesehenen verwaltungs- und zivilrechtlichen Rechtsbehelfe können ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-132/21
Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság - Vorlage zur ...
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-132/21
- BSG, 06.03.2023 - B 1 SF 1/22 R
Zum selben Verfahren:
- LSG Hessen, 26.01.2022 - L 6 SF 7/21
Schadensersatzanspruch aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 82 VO (EU) 2016/679; ...
- SG Frankfurt/Main, 09.11.2021 - S 25 KR 490/21
- LSG Hessen, 26.01.2022 - L 6 SF 7/21
- LG Lübeck, 25.05.2023 - 15 O 74/22
- LG Paderborn, 13.12.2022 - 2 O 212/22
500 Euro DSGVO-Schmerzensgeld wegen Datenleck bei Facebook
- Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-634/21
Generalanwalt Pikamäe: Die automatisierte Erstellung eines ...
Querverweise
Auf Art. 79 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
- Verhaltensregeln und Zertifizierung
- Art. 40 (Verhaltensregeln)
- Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen
- Art. 47 (Verbindliche interne Datenschutzvorschriften)