Datenschutz-Grundverordnung
Kapitel VIII - Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen (Art. 77 - 84) |
Art. 79
Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 77 das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.
(2) Für Klagen gegen einen Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Wahlweise können solche Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist.
Rechtsprechung zu Art. 79 DSGVO
218 Entscheidungen zu Art. 79 DSGVO in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 22.11.2023 - 4 U 20/23
Schadensersatz für Datenleck bei Facebook
- VGH Bayern, 30.05.2023 - 5 BV 20.2104
Videoüberwachung im Passauer Klostergarten rechtswidrig
Zum selben Verfahren:
- VG Regensburg, 06.08.2020 - RN 9 K 19.1061
Erfolglose Klage gegen eine Gemeinde auf Unterlassen von Videobeobachtung und ...
- VG Regensburg, 06.08.2020 - RN 9 K 19.1061
- BGH, 26.09.2023 - VI ZR 97/22
BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Bestehen eines ...
- EuGH, 07.12.2023 - C-26/22
SCHUFA Holding (Libération de reliquat de dette) - Vorlage zur Vorabentscheidung ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-26/22
SCHUFA Holding u.a. (Libération de reliquat de dette) - Vorlage zur ...
- Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-26/22
- LG Lübeck, 07.12.2023 - 15 O 73/23
Ein immaterieller Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO liegt immer dann vor, wenn ...
- EuGH, 14.12.2023 - C-340/21
Natsionalna agentsia za prihodite - DSGVO: Bereits Angst vor Datenmissbrauch kann ...
- OLG Dresden, 09.01.2024 - 4 U 1274/23
Gläubigerdaten aus Insolvenzakte für Anwaltswerbung genutzt: Kein Schadensersatz
- EuGH, 12.01.2023 - C-132/21
In der DSGVO vorgesehenen verwaltungs- und zivilrechtlichen Rechtsbehelfe können ...
Querverweise
Auf Art. 79 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
- Verhaltensregeln und Zertifizierung
- Art. 40 (Verhaltensregeln)
- Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen
- Art. 47 (Verbindliche interne Datenschutzvorschriften)