Datenschutz-Grundverordnung
| Kapitel VIII - Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen (Art. 77 - 84) |
Art. 79
Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 77 das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.
(2) Für Klagen gegen einen Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Wahlweise können solche Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist.
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Rechtsprechung zu Art. 79 DSGVO
559 Entscheidungen zu Art. 79 DSGVO in unserer Datenbank:
- BFH, 30.06.2026 - IX R 2/25
Keine eidesstattliche Versicherung von datenschutzrechtlichen Auskünften einer ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 12.02.2025 - 16 K 16076/23
Information der Finanzbehörde bei Erhebung personenbezogener Daten bei ...
- FG Berlin-Brandenburg, 12.02.2025 - 16 K 16076/23
- EuGH, 18.06.2026 - C-414/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-414/24
Datenschutzbehörde (Articulation des recours) - Vorlage zur Vorabentscheidung - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-414/24
- OLG Hamburg, 24.06.2026 - 11 VKl 1/24
Scaping-Musterklage
- LAG Hamm, 05.10.2026 - 9 Ta 87/26
Keine inhaltliche Prüfung der DSGVO-Auskunft im Vollstreckungsverfahren
- BFH, 30.06.2026 - IX R 3/25
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.06.2026 - IX R 2/25: Keine ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 09.04.2025 - 16 K 16077/22
Information der Finanzbehörde bei Erhebung personenbezogener Daten bei ...
- FG Berlin-Brandenburg, 09.04.2025 - 16 K 16077/22
- BVerwG, 02.05.2024 - 6 B 66.23
Anspruch auf Unterlassung einer kommunalen Videoüberwachung
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 30.05.2023 - 5 BV 20.2104
Videoüberwachung im Passauer Klostergarten rechtswidrig
- VGH Bayern, 30.05.2023 - 5 BV 20.2104
Querverweise
Auf Art. 79 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
- Verhaltensregeln und Zertifizierung
- Art. 40 (Verhaltensregeln)
- Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen
- Art. 47 (Verbindliche interne Datenschutzvorschriften)