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Datenschutz-Grundverordnung

   Kapitel VIII - Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen (Art. 77 - 84)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ DSGVO (https://dejure.org/gesetze/DSGVO/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Datenschutz-Grundverordnung
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Art. 79
Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter

(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 77 das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.

(2) Für Klagen gegen einen Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Wahlweise können solche Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist.

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Rechtsprechung zu Art. 79 DSGVO

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Querverweise

Auf Art. 79 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:

    Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 
      Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
        Verhaltensregeln und Zertifizierung
          Art. 40 (Verhaltensregeln)
     
      Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen
        Art. 47 (Verbindliche interne Datenschutzvorschriften)
     
      Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
        Art. 80 (Vertretung von betroffenen Personen)
        Art. 82 (Haftung und Recht auf Schadenersatz)
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