Datenschutz-Grundverordnung
| Kapitel VIII - Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen (Art. 77 - 84) |
(1) Jede natürliche oder juristische Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde.
(2) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn die nach den Artikeln 55 und 56 zuständige Aufsichtsbehörde sich nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der gemäß Artikel 77 erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
(3) Für Verfahren gegen eine Aufsichtsbehörde sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.
(4) Kommt es zu einem Verfahren gegen den Beschluss einer Aufsichtsbehörde, dem eine Stellungnahme oder ein Beschluss des Ausschusses im Rahmen des Kohärenzverfahrens vorangegangen ist, so leitet die Aufsichtsbehörde diese Stellungnahme oder diesen Beschluss dem Gericht zu.
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Rechtsprechung zu Art. 78 DSGVO
179 Entscheidungen zu Art. 78 DSGVO in unserer Datenbank:
- BSG, 23.11.2023 - B 8 SO 2/23 R
Welche Klageart ist bei Artikel 78 Datenschutz-Grundverordnung (EUV 2016/679) ...
- BFH, 12.12.2023 - IX R 33/21
Gerichtlicher Prüfungsmaßstab nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO; Tätigkeit und Mitteilung ...
Zum selben Verfahren:
- BFH - II R 37/21 (anhängig)
Säumniszuschlag, Verfassungswidrigkeit, Pfändung, Zwangsvollstreckung, Auskunft, ...
- FG Köln, 27.10.2021 - 2 K 1415/21
Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Finanzamts im Zusammenhang mit ...
- BFH - II R 37/21 (anhängig)
- VG Stuttgart, 11.11.2021 - 11 K 17/21
Folgerungen für die Stellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten aus der ...
- EuGH, 18.06.2026 - C-414/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-414/24
Datenschutzbehörde (Articulation des recours) - Vorlage zur Vorabentscheidung - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-414/24
- VG Wiesbaden, 28.08.2026 - 6 K 139/24
Datenschutzrechtliche Untätigkeitsklage
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.06.2026 - 3 L 37/26
Zum gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Aufsichtsbehörde - Datenschutz
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf Art. 78 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Gemeinsame Bestimmungen
- Rechtsbehelfe
- § 20 (Gerichtlicher Rechtsschutz)
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten
- § 32i (Gerichtlicher Rechtsschutz)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und Schlussvorschriften
- § 81a (Gerichtlicher Rechtsschutz)