Datenschutz-Grundverordnung
Kapitel VIII - Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen (Art. 77 - 84) |
(1) Jede natürliche oder juristische Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde.
(2) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn die nach den Artikeln 55 und 56 zuständige Aufsichtsbehörde sich nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der gemäß Artikel 77 erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
(3) Für Verfahren gegen eine Aufsichtsbehörde sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.
(4) Kommt es zu einem Verfahren gegen den Beschluss einer Aufsichtsbehörde, dem eine Stellungnahme oder ein Beschluss des Ausschusses im Rahmen des Kohärenzverfahrens vorangegangen ist, so leitet die Aufsichtsbehörde diese Stellungnahme oder diesen Beschluss dem Gericht zu.
Rechtsprechung zu Art. 78 DSGVO
88 Entscheidungen zu Art. 78 DSGVO in unserer Datenbank:
- EuGH, 07.12.2023 - C-26/22
SCHUFA Holding (Libération de reliquat de dette) - Vorlage zur Vorabentscheidung ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-26/22
SCHUFA Holding u.a. (Libération de reliquat de dette) - Vorlage zur ...
- Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-26/22
- BSG, 23.11.2023 - B 8 SO 2/23 R
Welche Klageart ist bei Artikel 78 Datenschutz-Grundverordnung (EUV 2016/679) ...
- OLG Stuttgart, 22.11.2023 - 4 U 20/23
Schadensersatz für Datenleck bei Facebook
- VG Stuttgart, 11.11.2021 - 11 K 17/21
Folgerungen für die Stellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten aus der ...
- VG Hamburg, 01.06.2021 - 17 K 2977/19
Anspruch auf Einschreiten des Beauftragten für Datenschutz und ...
- VG Ansbach, 08.08.2019 - AN 14 K 19.00272
Anspruch auf aufsichtliches Einschreiten in Datenschutzaufsichtsangelegenheit
- VG Schwerin, 16.03.2021 - 1 A 1254/20
Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit eines prozessbevollmächtigten ...
- OVG Hamburg, 07.10.2019 - 5 Bf 291/17
Kein Anspruch auf behördliches Einschreiten im Hinblick auf bestimmte von der ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 14.02.2023 - L 16 SF 5/21
Anspruch gegen Aufsichtsbehörde aus der DSGVO
Querverweise
Auf Art. 78 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Gemeinsame Bestimmungen
- Rechtsbehelfe
- § 20 (Gerichtlicher Rechtsschutz)
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten
- § 32i (Gerichtlicher Rechtsschutz)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und Schlussvorschriften
- § 81a (Gerichtlicher Rechtsschutz)