Datenschutz-Grundverordnung
Kapitel VIII - Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen (Art. 77 - 84) |
(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.
Rechtsprechung zu Art. 77 DSGVO
24 Entscheidungen zu Art. 77 DSGVO in unserer Datenbank:
- OVG Rheinland-Pfalz, 26.10.2020 - 10 A 10613/20
Datenschutz
- VG Regensburg, 06.08.2020 - RN 9 K 19.1061
Videoüberwachung eines Gartens
- OVG Hamburg, 07.10.2019 - 5 Bf 279/17
Anspruch gegen Suchmaschinenbetreiber auf Datenlöschung nach der ...
- OLG München, 21.03.2019 - 6 U 3377/18
Unerlaubte Telefonanrufe zu Werbezwecke
- OVG Hamburg, 07.10.2019 - 5 Bf 291/17
Kein Anspruch auf behördliches Einschreiten im Hinblick auf bestimmte von der ...
- OLG München, 07.02.2019 - 6 U 2404/18
Datenschutz in elektronischer Kommunikation - opt-in/ opt-out
- VG Mainz, 29.08.2019 - 1 L 605/19
Keine einstweilige Anordnung mit Ziel der Wiederaufnahme und Fortsetzung eines ...
- VG Mainz, 22.07.2020 - 1 K 473/19
Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Beschwerde
- VG Ansbach, 08.08.2019 - AN 14 K 19.00272
Aufsichtsbehörde
- VG Mainz, 24.09.2020 - 1 K 584/19
Abbau, allgemeines Lebensrisiko, besondere Gefahrenlage, Daten, Datenschutz, ...
Querverweise
Auf Art. 77 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
- Verhaltensregeln und Zertifizierung
- Art. 40 (Verhaltensregeln)