Datenschutz-Grundverordnung
| Kapitel VIII - Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen (Art. 77 - 84) |
(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.
Rechtsprechung zu Art. 77 DSGVO
64 Entscheidungen zu Art. 77 DSGVO in unserer Datenbank:
- EuGH, 28.04.2022 - C-319/20
Verbraucherschutzverbände können gegen Verletzungen des Schutzes ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-319/20
Nach Ansicht von Generalanwalt Richard de la Tour können die Mitgliedstaaten ...
- Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-319/20
- VG Berlin, 07.04.2022 - 1 K 391.20
- VG Wiesbaden, 31.01.2022 - 6 K 1052/21
Zum selben Verfahren:
- EuGH - C-64/22 (anhängig)
SCHUFA Holding
- EuGH - C-64/22 (anhängig)
- VG Regensburg, 06.08.2020 - RN 9 K 19.1061
Videoüberwachung eines Gartens
- VG Hamburg, 01.06.2021 - 17 K 2977/19
Anspruch auf Einschreiten des Beauftragten für Datenschutz und ...
- VG Wiesbaden, 23.12.2021 - 6 K 441/21
Zum selben Verfahren:
- EuGH - C-26/22 (anhängig)
SCHUFA Holding
- EuGH - C-26/22 (anhängig)
- OLG München, 21.03.2019 - 6 U 3377/18
Telefonanrufe zu Werbezwecken bei Verbrauchern ohne vorherige Einwilligung
Querverweise
Auf Art. 77 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
- Verhaltensregeln und Zertifizierung
- Art. 40 (Verhaltensregeln)