Datenschutz-Grundverordnung
Kapitel VIII - Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen (Art. 77 - 84) |
(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.
Rechtsprechung zu Art. 77 DSGVO
65 Entscheidungen zu Art. 77 DSGVO in unserer Datenbank:
- EuGH, 28.04.2022 - C-319/20
Verbraucherschutzverbände können gegen Verletzungen des Schutzes ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-319/20
Nach Ansicht von Generalanwalt Richard de la Tour können die Mitgliedstaaten ...
- Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-319/20
- VG Berlin, 07.04.2022 - 1 K 391.20
- VG Regensburg, 06.08.2020 - RN 9 K 19.1061
Videoüberwachung eines Gartens
- VG Wiesbaden, 31.01.2022 - 6 K 1052/21
Zum selben Verfahren:
- EuGH - C-64/22 (anhängig)
SCHUFA Holding
- EuGH - C-64/22 (anhängig)
- VG Hamburg, 01.06.2021 - 17 K 2977/19
Anspruch auf Einschreiten des Beauftragten für Datenschutz und ...
- OLG München, 21.03.2019 - 6 U 3377/18
Telefonanrufe zu Werbezwecken bei Verbrauchern ohne vorherige Einwilligung
- VG Wiesbaden, 31.08.2021 - 6 K 226/21
Vorlage zum Europäischen Gerichtshof bezüglich der Eintragung einer ...
- VG Ansbach, 07.12.2020 - AN 14 K 18.02503
Anspruch auf Einschreiten der Datenschutzbehörde bei Videoüberwachung eines ...
Querverweise
Auf Art. 77 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
- Verhaltensregeln und Zertifizierung
- Art. 40 (Verhaltensregeln)