Datenschutz-Grundverordnung
Kapitel VIII - Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen (Art. 77 - 84) |
(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.
Rechtsprechung zu Art. 77 DSGVO
2 Entscheidungen zu Art. 77 DSGVO in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 25.10.2018 - 3 U 66/17
Wettbewerbswidrigkeit von Verstößen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen
- LG Magdeburg, 18.01.2019 - 36 O 48/18
Verkauf von rezeptfreien, apothekenpflichtigen Medikamenten über Amazon kein ...
Querverweise
Auf Art. 77 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
- Verhaltensregeln und Zertifizierung
- Art. 40 (Verhaltensregeln)