Datenschutz-Grundverordnung
Kapitel VII - Zusammenarbeit und Kohärenz (Art. 60 - 76) |
Abschnitt 3 - Europäischer Datenschutzausschuss (Art. 68 - 76) |
Zitiervorschläge
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(1) Die Beratungen des Ausschusses sind gemäß seiner Geschäftsordnung vertraulich, wenn der Ausschuss dies für erforderlich hält.
(2) Der Zugang zu Dokumenten, die Mitgliedern des Ausschusses, Sachverständigen und Vertretern von Dritten vorgelegt werden, wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) geregelt.
Amtliche Fußnote:(21) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
Rechtsprechung zu Art. 76 DSGVO
Entscheidung zu Art. 76 DSGVO in unserer Datenbank:
Querverweise
Auf Art. 76 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Zusammenarbeit und Kohärenz
- Europäischer Datenschutzausschuss
- Art. 70 (Aufgaben des Ausschusses)