Datenschutz-Grundverordnung

   Kapitel VII - Zusammenarbeit und Kohärenz (Art. 60 - 76)   
   Abschnitt 3 - Europäischer Datenschutzausschuss (Art. 68 - 76)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 71
Berichterstattung

(1) Der Ausschuss erstellt einen Jahresbericht über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung in der Union und gegebenenfalls in Drittländern und internationalen Organisationen. Der Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.

(2) Der Jahresbericht enthält eine Überprüfung der praktischen Anwendung der in Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe l genannten Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren sowie der in Artikel 65 genannten verbindlichen Beschlüsse.

Querverweise

Auf Art. 71 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:

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