Datenschutz-Grundverordnung
| Kapitel VII - Zusammenarbeit und Kohärenz (Art. 60 - 76) |
| Abschnitt 3 - Europäischer Datenschutzausschuss (Art. 68 - 76) |
(1) Der Europäische Datenschutzausschuss (im Folgenden "Ausschuss") wird als Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet.
(2) Der Ausschuss wird von seinem Vorsitz vertreten.
(3) Der Ausschuss besteht aus dem Leiter einer Aufsichtsbehörde jedes Mitgliedstaats und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten oder ihren jeweiligen Vertretern.
(4) Ist in einem Mitgliedstaat mehr als eine Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Anwendung der nach Maßgabe dieser Verordnung erlassenen Vorschriften zuständig, so wird im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ein gemeinsamer Vertreter benannt.
(5) Die Kommission ist berechtigt, ohne Stimmrecht an den Tätigkeiten und Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen. Die Kommission benennt einen Vertreter. Der Vorsitz des Ausschusses unterrichtet die Kommission über die Tätigkeiten des Ausschusses.
(6) In den in Artikel 65 genannten Fällen ist der Europäische Datenschutzbeauftragte nur bei Beschlüssen stimmberechtigt, die Grundsätze und Vorschriften betreffen, die für die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gelten und inhaltlich den Grundsätzen und Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
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Rechtsprechung zu Art. 68 DSGVO
12 Entscheidungen zu Art. 68 DSGVO in unserer Datenbank:
- FG Münster, 11.05.2022 - 9 K 848/20
Anspruch auf Vorlage von erhobenen und weiterverarbeiteten Daten nach Art. 15 ...
- EuGH, 10.02.2026 - C-97/23
DSGVO: Die Klage von WhatsApp Ireland gegen den verbindlichen Beschluss 1/2021 ...
Zum selben Verfahren:
- EuG, 07.12.2022 - T-709/21
The General Court dismisses as inadmissible the action brought by WhatsApp ...
- EuG, 07.12.2022 - T-709/21
- Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2024 - C-21/23
Lindenapotheke - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-231/22
Belgischer Staat (Données traitées par un journal officiel) - Vorlage zur ...
- EuG, 29.01.2025 - T-70/23
Data Protection Commission/ Europäischer Datenschutzausschuss - Schutz ...
- BGH, 14.10.2025 - VI ZR 431/24
Zulässigkeit der Übermittlung sogenannter Positivdaten an SCHUFA
- Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2019 - C-673/17
Planet49 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 95/46/EG - Richtlinie ...
- Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-507/17
Google (Territoriale Reichweite der Nichtverlinkung)
- Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-136/17
G. C. u.a. (Nichtverlinkung sensibler Daten)
Querverweise
Auf Art. 68 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
- Datenschutz-Folgenabschätzung und vorherige Konsultation
- Art. 35 (Datenschutz-Folgenabschätzung)