Datenschutz-Grundverordnung
Kapitel VII - Zusammenarbeit und Kohärenz (Art. 60 - 76) |
Abschnitt 3 - Europäischer Datenschutzausschuss (Art. 68 - 76) |
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(1) Der Ausschuss handelt bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse gemäß den Artikeln 70 und 71 unabhängig.
(2) Unbeschadet der Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 70 Absätze 1 und 2 ersucht der Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse weder um Weisung noch nimmt er Weisungen entgegen.