Charta der Grundrechte der Europäischen Union

   Titel II - Freiheiten (Art. 6 - 19)   
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Art. 7
Achtung des Privat- und Familienlebens

Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.

Rechtsprechung zu Art. 7 GRCh

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