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Charta der Grundrechte der Europäischen Union

   Titel II - Freiheiten (Art. 6 - 19)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/GRCh/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ GRCh (https://dejure.org/gesetze/GRCh/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ GRCh
__paste_bez__ __paste_norm__ Charta der Grundrechte der Europäischen Union (https://dejure.org/gesetze/GRCh/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Charta der Grundrechte der Europäischen Union
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Art. 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.

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Rechtsprechung zu Art. 11 GRCh

410 Entscheidungen zu Art. 11 GRCh in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 410 Entscheidungen

Querverweise

Auf Art. 11 GRCh verweisen folgende Vorschriften:

      Erwägungsgründe
    Gesetz über digitale Dienste (DSA) 
      Sorgfaltspflichten für ein transparentes und sicheres Online-Umfeld
        Zusätzliche Verpflichtungen in Bezug auf den Umgang mit systemischen Risiken für Anbieter von sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen
          Art. 34 (Risikobewertung)
Was ist das?

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