Charta der Grundrechte der Europäischen Union

   Titel II - Freiheiten (Art. 6 - 19)   
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Textdarstellung

  

Art. 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.

Rechtsprechung zu Art. 11 GRCh

334 Entscheidungen zu Art. 11 GRCh in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 11 GRCh verweisen folgende Vorschriften:

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