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Charta der Grundrechte der Europäischen Union

   Titel II - Freiheiten (Art. 6 - 19)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GRCh/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ GRCh (https://dejure.org/gesetze/GRCh/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ GRCh
__paste_bez__ __paste_norm__ Charta der Grundrechte der Europäischen Union (https://dejure.org/gesetze/GRCh/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Charta der Grundrechte der Europäischen Union
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Art. 12
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

(1) Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.

(2) Politische Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu bei, den politischen Willen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen.

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Rechtsprechung zu Art. 12 GRCh

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