Charta der Grundrechte der Europäischen Union
| Titel II - Freiheiten (Art. 6 - 19) |
(1) Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben.
(2) Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die Freiheit, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen.
(3) Die Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten arbeiten dürfen, haben Anspruch auf Arbeitsbedingungen, die denen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger entsprechen.
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Rechtsprechung zu Art. 15 GRCh
343 Entscheidungen zu Art. 15 GRCh in unserer Datenbank:
- BFH, 13.08.2026 - III R 27/24
Kindergeldanspruch einer Unionsbürgerin aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit im ...
- EuGH, 30.04.2024 - C-470/21
Bekämpfung von Straftaten und Eingriff in Grundrechte: Eine mit der Bekämpfung ...
- BVerfG, 23.09.2025 - 1 BvR 1796/23
Altersgrenze Anwaltsnotare - Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche ...
- EuGH, 20.09.2022 - C-793/19
Der Gerichtshof bestätigt, dass das Unionsrecht einer allgemeinen und ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - 13 B 238/17
Anlasslose Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Europarecht
- VG Köln, 25.01.2017 - 9 L 1009/16
Keine Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - 13 B 238/17
- EuGH, 20.09.2022 - C-339/20
Es ist nicht zulässig, dass die Anbieter von Diensten der elektronischen ...
- EuGH, 23.04.2020 - C-507/18
Homophobe Äußerungen stellen eine Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf dar, ...
- VG Berlin, 16.07.2026 - 42 K 249.25
- Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2024 - C-650/22
Generalanwalt Szpunar: Bestimmte Regeln der FIFA über den Transfer von Spielern ...