Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Titel II - Freiheiten (Art. 6 - 19) |
(1) Kollektivausweisungen sind nicht zulässig.
(2) Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.
Rechtsprechung zu Art. 19 GRCh
235 Entscheidungen zu Art. 19 GRCh in unserer Datenbank:
- BVerfG, 30.03.2022 - 2 BvR 2069/21
Verfassungsbeschwerden gegen Auslieferungen nach Schweden und in die Türkei ...
- EuGH, 02.04.2020 - C-897/19
Hat ein Mitgliedstaat über ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats zu ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-897/19
Ruska Federacija
- Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-897/19
- Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-72/22
Valstybes sienos apsaugos tarnyba
- EuGH, 06.09.2017 - C-473/15
Peter Schotthöfer & Florian Steiner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der ...
- BVerwG, 16.12.2021 - 1 C 60.20
Verlust eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts erfordert ermessensgerechte ...
- VG Ansbach, 31.03.2022 - AN 17 K 17.33311
Abschiebung, Bescheid, Iran, Herkunftsland, Gemeinde, Abschiebungsandrohung, ...
- EuGH, 06.09.2016 - C-182/15
Petruhhin - Auslieferung von Unionsbürgern an einen Drittstaat
Zum selben Verfahren:
- VG Ansbach, 06.10.2020 - AN 17 K 17.33251
Erfolglose Asylklage jordanischer Staatsangehöriger