Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Titel II - Freiheiten (Art. 6 - 19) |
(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.
(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.
Rechtsprechung zu Art. 8 GRCh
398 Entscheidungen zu Art. 8 GRCh in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 20.04.2023 - 16 U 10/22
Kein Anspruch eines Unternehmers gegen Suchmaschinenbetreiber auf Unterlassung ...
- EuGH, 26.01.2023 - C-205/21
Die systematische Erhebung biometrischer und genetischer Daten aller ...
- EuGH, 08.12.2022 - C-460/20
Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden"): Der Betreiber einer ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 27.07.2020 - VI ZR 476/18
Auslistungsbegehren gegen Google
- Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-460/20
Google (Déréférencement d'un contenu prétendument inexact) - Vorlage zur ...
- OLG Köln, 08.11.2018 - 15 U 178/17
- BGH, 27.07.2020 - VI ZR 476/18
- BVerfG, 14.02.2023 - 1 BvR 2683/16
Verfassungsbeschwerden gegen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung erfolglos
- BVerfG, 14.02.2023 - 1 BvR 2845/16
Verfassungsbeschwerden gegen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung erfolglos
- BVerfG, 15.02.2023 - 1 BvR 141/16
Verfassungsbeschwerden gegen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung erfolglos
- EuGH, 04.05.2023 - C-60/22
Bundesrepublik Deutschland (Boîte électronique judiciaire) - Vorlage zur ...