Charta der Grundrechte der Europäischen Union
| Titel II - Freiheiten (Art. 6 - 19) |
(1) Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.
(2) Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen.
(3) Die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze sowie das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen geachtet, welche ihre Ausübung regeln.
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Rechtsprechung zu Art. 14 GRCh
85 Entscheidungen zu Art. 14 GRCh in unserer Datenbank:
- EuGH, 01.10.2026 - C-131/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 18 und 21 AEUV - ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2026 - C-131/25
Generalanwalt Richard de la Tour: Nichtansässige Studierende, die die ...
- Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2026 - C-131/25
- LSG Sachsen, 07.07.2026 - L 3 BK 7/26
- VGH Bayern, 16.04.2021 - 20 NE 21.1036 Corona
Normenkontrollantrag gegen die Testpflicht in Schulen
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 18.04.2021 - 20 NE 21.1036 Corona
Normenkontrollantrag gegen die Testpflicht in Schulen
- VGH Bayern, 18.04.2021 - 20 NE 21.1036 Corona
- VGH Baden-Württemberg, 19.06.2026 - 9 S 830/26
Keine Ausnahme von der Schulbesuchspflicht für Heimunterricht zur Vermittlung ...
- BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21 Corona
Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und ...
- Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-66/18
Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott muss Ungarn ausländische und inländische ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 06.10.2020 - C-66/18
Vertragsverletzungsverfahren: Ungarns Hochschulgesetz verstößt gegen EU-Recht
- EuGH, 06.10.2020 - C-66/18
- VG Würzburg, 11.05.2021 - W 8 E 21.613 Corona
Kein Anspruch auf qualitative Identität von Präsenz- und Distanzunterricht