Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Titel II - Freiheiten (Art. 6 - 19) |
(1) Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.
(2) Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen.
(3) Die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze sowie das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen geachtet, welche ihre Ausübung regeln.
Rechtsprechung zu Art. 14 GRCh
55 Entscheidungen zu Art. 14 GRCh in unserer Datenbank:
- BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21 Corona
Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und ...
- EuGH, 26.07.2017 - C-348/16
Sacko - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU - ...
- VGH Bayern, 16.04.2021 - 20 NE 21.1036 Corona
Normenkontrolle; Eilantrag; Schülerin; Präsenzunterricht; Wechselunterricht; ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 18.04.2021 - 20 NE 21.1036 Corona
Normenkontrollantrag gegen die Testpflicht in Schulen
- VGH Bayern, 18.04.2021 - 20 NE 21.1036 Corona
- Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-66/18
Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott muss Ungarn ausländische und inländische ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 06.10.2020 - C-66/18
Niederlassungsfreiheit
- EuGH, 06.10.2020 - C-66/18
- EuGH, 15.07.2021 - C-804/18
WABE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-804/18
WABE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-804/18
- EuGH, 09.11.2021 - C-91/20
Das Gemeinsame Europäische Asylsystem hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich ...
- OVG Niedersachsen, 12.11.2021 - 2 ME 172/21 Corona
Gewährung von Distanzunterricht