Grundgesetz

   I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19)   
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Textdarstellung

  

Art. 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) 1Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. 2Die Freiheit der Person ist unverletzlich. 3In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Rechtsprechung zu Art. 2 GG

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Querverweise

Auf Art. 2 GG verweisen folgende Vorschriften:

    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Allgemeines
            § 4 (Einschränkung von Grundrechten)
    Infektionsschutzgesetz (IfSG) 
      Koordinierung und Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit in besonderen Lagen
        § 5 (Epidemische Lage von nationaler Tragweite)
     
      Verhütung übertragbarer Krankheiten
        § 17 (Besondere Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung)
        § 20 (Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe)
        § 21 (Impfstoffe)
     
      Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
        § 25 (Ermittlungen)
        § 28 (Schutzmaßnahmen)
        § 29 (Beobachtung)
        § 30 (Absonderung)
        § 32 (Erlass von Rechtsverordnungen)
     
      Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen
        § 36 (Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen; Verordnungsermächtigung)

Redaktionelle Querverweise zu Art. 2 GG:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Vernehmung des Beschuldigten
          § 136a (Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote) (zu Art. 2 II 1)
    Europäische Menschenrechtskonvention (MRK) 
      Rechte und Freiheiten
        Art. 2 (Recht auf Leben) (zu Art. 2 II 1)
        Art. 3 (Verbot der Folter) (zu Art. 2 II 1)
        Art. 5 (Recht auf Freiheit und Sicherheit) (zu Art. 2 II 2, 3)
        Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) (zu Art. 2 I)
    Verfassung (Verf) 
      Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
        IV. Die Gesetzgebung
Was ist das?

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