Kommunalabgabengesetz

   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 8)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/KAG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ KAG (https://dejure.org/gesetze/KAG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ KAG
__paste_bez____paste_norm__ Kommunalabgabengesetz (https://dejure.org/gesetze/KAG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Kommunalabgabengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 6
Einschränkung von Grundrechten

Durch Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes).

Rechtsprechung zu § 6 KAG

113 Entscheidungen zu § 6 KAG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 113 Entscheidungen

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht