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Kommunalabgabengesetz

   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 8)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ KAG (https://dejure.org/gesetze/KAG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ KAG
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__paste_bez__ __paste_norm__ Kommunalabgabengesetz
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§ 7
Abgabenhinterziehung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, oder einer anderen Behörde über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2. 1die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, unter Verstoß gegen gesetzliche Pflichten über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Abgaben verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile erlangt. 2§ 370 Abs. 4 sowie §§ 371 und 376 der Abgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Für das Strafverfahren sind §§ 385, 391, 393 bis 398 und 407 der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden.

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Rechtsprechung zu § 7 KAG

13 Entscheidungen zu § 7 KAG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 7 KAG verweisen folgende Vorschriften:

    Kommunalabgabengesetz (KAG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 8 (Leichtfertige Abgabenverkürzung und Abgabengefährdung)
     
      Kostenersatz und sonstige Abgaben
        § 45 (Sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen)

Redaktionelle Querverweise zu § 7 KAG:

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