Kommunalabgabengesetz

   Fünfter Teil - Kostenersatz und sonstige Abgaben (§§ 42 - 45)   
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§ 45
Sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen

§§ 3, 7 und 8 gelten sinngemäß für sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit Ausnahme des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg erhoben werden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht.

Hinweis der Redaktion:

§ 45 in der Fassung des am 17.3.2005 ausgefertigten und am 30.3.2005 verkündeten Gesetzes zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes ist rückwirkend zum 1.1.2005 in Kraft getreten

Rechtsprechung zu § 45 KAG

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