Kommunalabgabengesetz
| Fünfter Teil - Kostenersatz und sonstige Abgaben (§§ 42 - 45) |
(1) 1Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass ihnen die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Haus- oder Grundstücksanschlüsse an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen zu ersetzen sind. 2Dies gilt auch, wenn der Grundstücksanschluss durch Satzung zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung bestimmt wurde. 3Der Kostenerstattungsanspruch gilt als Kommunalabgabe im Sinne dieses Gesetzes. 4Die Kosten, einschließlich der Verwaltungskosten, können in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. 5Den Einheitssätzen sind die der Gemeinde für Anschlüsse der gleichen Art üblicherweise erwachsenen Kosten zugrunde zu legen. 6§§ 22 und 24 gelten entsprechend. 7Die Satzung kann bestimmen, dass Versorgungs- und Abwasserleitungen, die nicht in der Straßenmitte verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend gelten.
(2) 1Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. 2Durch Satzung kann die Durchführung der Maßnahme von der Entrichtung einer angemessenen Vorauszahlung abhängig gemacht werden.
(3) Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass die Grundstücksanschlüsse an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen zu der öffentlichen Einrichtung oder Anlage im Sinne des § 13 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 gehören.
und Grundstücks-
anschlüsse § 43Kurtaxe § 44Fremdenverkehrs-
beiträge § 45Sonstige öffentlich-
rechtliche Abgaben und Umlagen
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Rechtsprechung zu § 42 KAG
13 Entscheidungen zu § 42 KAG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 14.08.2023 - 12 K 1796/22
Heranziehung zum Ersatz von Kosten für die Erneuerung ihres Hausanschlusses
- VG Karlsruhe, 12.01.2021 - 12 K 5675/19
Kein Anspruch auf die Erstattung der für die Reparatur des Hausanschlusses ...
- VG Stuttgart, 10.10.2022 - 2 K 824/21
Anfechtungsrechtsbehelfe gegenüber Kostenersatzbescheiden; aufschiebende Wirkung; ...
- VG Karlsruhe, 25.11.2025 - 12 K 3219/24
Heranziehung zu den Kosten der Überprüfung einer Wasserleitung; ergebnislose ...
- VGH Baden-Württemberg, 17.04.2020 - 2 S 1463/19
Anfechtung der Entscheidung über die Unzulässigkeit einer Klageerweiterung; ...
- VGH Baden-Württemberg, 21.10.2009 - 2 S 721/09
Heranziehung zu Kosten für die Reparatur eines Wasserrohrbruchs
- VG Karlsruhe, 08.12.2020 - 12 K 8048/19
Erstattung geleisteter Grundstücksanschlusskosten und Abwassergebühren
- VGH Baden-Württemberg, 03.12.2013 - 2 S 978/13
Anforderungen an ein Widerspruchsschreiben; Begriff des Hausanschlusses; ...
- VGH Baden-Württemberg, 14.12.2018 - 2 S 2096/18
Begriff der öffentlichen Abwasseranlage
- VG Freiburg, 04.09.2014 - 4 K 1748/14
Einstellung der Wasserversorgung wegen rückständiger Gebühren
Querverweise
Auf § 42 KAG verweisen folgende Vorschriften:
- Wassergesetz (WasserG)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Abwasserbeseitigung
- § 51 (Private Abwasseranlagen (zu §§ 60 und 61 WHG))