Kommunalabgabengesetz

   Fünfter Teil - Kostenersatz und sonstige Abgaben (§§ 42 - 45)   
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§ 42
Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse

(1) 1Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass ihnen die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Haus- oder Grundstücksanschlüsse an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen zu ersetzen sind. 2Dies gilt auch, wenn der Grundstücksanschluss durch Satzung zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung bestimmt wurde. 3Der Kostenerstattungsanspruch gilt als Kommunalabgabe im Sinne dieses Gesetzes. 4Die Kosten, einschließlich der Verwaltungskosten, können in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. 5Den Einheitssätzen sind die der Gemeinde für Anschlüsse der gleichen Art üblicherweise erwachsenen Kosten zugrunde zu legen. 6§§ 22 und 24 gelten entsprechend. 7Die Satzung kann bestimmen, dass Versorgungs- und Abwasserleitungen, die nicht in der Straßenmitte verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend gelten.

(2) 1Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. 2Durch Satzung kann die Durchführung der Maßnahme von der Entrichtung einer angemessenen Vorauszahlung abhängig gemacht werden.

(3) Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass die Grundstücksanschlüsse an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen zu der öffentlichen Einrichtung oder Anlage im Sinne des § 13 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 gehören.

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Rechtsprechung zu § 42 KAG

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Querverweise

Auf § 42 KAG verweisen folgende Vorschriften:

    Wassergesetz (WasserG) 
      Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
        Abwasserbeseitigung
          § 51 (Private Abwasseranlagen (zu §§ 60 und 61 WHG))
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