Kommunalabgabengesetz
| Vierter Teil - Anschluss- und Erschließungsbeiträge (§§ 20 - 41) |
| Erster Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (§§ 20 - 28) |
1Zu den beitragsfähigen Kosten nach §§ 30 und 35 gehören auch der Wert der aus dem Vermögen des Beitragsberechtigten bereitgestellten Sachen und Rechte und der vom Personal des Beitragsberechtigten erbrachten Werk- und Dienstleistungen. 2Für den Wert der bereitgestellten Sachen und Rechte ist der Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung maßgebend.
und forst-
wirtschaftlicher sowie kleingärtnerischer Nutzung
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Rechtsprechung zu § 22 KAG
4 Entscheidungen zu § 22 KAG in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 24.05.2016 - 3 K 188/13
Endgültige Herstellung Erschließungsanlage; vorhandene Straße; Planbindung; ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.10.2019 - 2 S 465/18
Beitragsfähige Erschließungsanlage - vorhandene Straße - Abschnittsbildung - ...
- OVG Thüringen, 21.06.2006 - 4 N 574/98
Ausbaubeiträge; Unwirksamkeit einer Abwasserbeitragssatzung wegen im Ergebnis ...
- VG Karlsruhe, 14.08.2023 - 12 K 1796/22
Heranziehung zum Ersatz von Kosten für die Erneuerung ihres Hausanschlusses
Querverweise
Auf § 22 KAG verweisen folgende Vorschriften:
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Kostenersatz und sonstige Abgaben
- § 42 (Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse)
- Schlussbestimmungen
- § 49 (Übergangsvorschriften)