Kommunalabgabengesetz

   Vierter Teil - Anschluss- und Erschließungsbeiträge (§§ 20 - 41)   
   Erster Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (§§ 20 - 28)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 22
Eingebrachte Sachen, Rechte, Werk- und Dienstleistungen

1Zu den beitragsfähigen Kosten nach §§ 30 und 35 gehören auch der Wert der aus dem Vermögen des Beitragsberechtigten bereitgestellten Sachen und Rechte und der vom Personal des Beitragsberechtigten erbrachten Werk- und Dienstleistungen. 2Für den Wert der bereitgestellten Sachen und Rechte ist der Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung maßgebend.

Rechtsprechung zu § 22 KAG

4 Entscheidungen zu § 22 KAG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 22 KAG verweisen folgende Vorschriften:

    Kommunalabgabengesetz (KAG) 
      Kostenersatz und sonstige Abgaben
        § 42 (Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse)
     
      Schlussbestimmungen
        § 49 (Übergangsvorschriften)
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