Kommunalabgabengesetz
Vierter Teil - Anschluss- und Erschließungsbeiträge (§§ 20 - 41) |
Erster Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (§§ 20 - 28) |
(1) 1Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. 2Die Satzung kann bestimmen, dass Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks ist.
(2) 1Der Erbbauberechtigte ist an Stelle des Eigentümers der Beitragsschuldner. 2Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner.
(3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist Beitragsschuldner die Gesamthandsgemeinschaft.
Rechtsprechung zu § 21 KAG
17 Entscheidungen zu § 21 KAG in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 20.01.2016 - 5 K 2590/14
Erbengemeinschaft; einzelne Mitglieder; Schuldnerin; Adressat
- VGH Baden-Württemberg, 28.01.2020 - 2 S 478/18
Fortsetzungsfeststellungsklage betreffend erschließungsbeitragsrechtlichen ...
Zum selben Verfahren:
- VG Karlsruhe, 13.09.2017 - 2 K 1878/16
Erledigung des Vorausleistungsbescheids durch endgültigen Beitragsbescheid
- VG Karlsruhe, 13.09.2017 - 2 K 1878/16
- VGH Baden-Württemberg, 20.07.2017 - 2 S 620/16
Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag - zu den Rechtsfolgen einer ...
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.2022 - 2 S 1403/21
Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag; Entstehung; ...
- VGH Baden-Württemberg, 13.12.2018 - 5 S 2311/16
Gebühr für die Fortführung des Liegenschaftskatasters
- VG Karlsruhe, 30.01.2014 - 2 K 2233/13
Abwassergebühren: Kosten für Regenbecken, Abschreibungen für künftige ...
- VG Stuttgart, 21.08.2008 - 2 K 2977/07
Veranlagung von Erbengemeinschaften zu Erschließungs- und Anschlussbeiträgen
- VG Karlsruhe, 30.01.2014 - 2 K 2473/13
Heranziehung eines Miterben als Gesamtschuldner für die Abwassergebühr; ...
- VG Karlsruhe, 08.10.2010 - 2 K 634/10
Vollstreckungsabwehrklage
Querverweise
Auf § 21 KAG verweisen folgende Vorschriften:
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Anschluss- und Erschließungsbeiträge
- Gemeinsame Vorschriften
- § 27 (Öffentliche Last)
- Schlussbestimmungen
- § 49 (Übergangsvorschriften)