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Kommunalabgabengesetz
| Vierter Teil - Anschluss- und Erschließungsbeiträge (§§ 20 - 41) |
| Erster Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (§§ 20 - 28) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Kommunalabgabengesetz (https://dejure.org/gesetze/KAG/__paste_norm__.html)
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Bei Grundstücken, die im Eigentum des Beitragsberechtigten stehen oder an denen dem Beitragsberechtigten ein Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentumsrecht zusteht, gilt § 16 entsprechend.
§ 20Beitragserhebung
§ 21Beitragsschuldner
§ 22Eingebrachte Sachen, Rechte, Werk- und Dienstleistungen
§ 23Anteil des Beitragsberechtigten
§ 24Grundstücke im Eigentum des Beitragsberechtigten
§ 25Vorauszahlungen
§ 26Ablösung
§ 27Öffentliche Last
§ 28Stundung bei land-
und forst-
wirtschaftlicher sowie kleingärtnerischer Nutzung
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und forst-
wirtschaftlicher sowie kleingärtnerischer Nutzung
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Rechtsprechung zu § 24 KAG
2 Entscheidungen zu § 24 KAG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 26.04.2022 - 2 S 762/22
Erstattung von Erschließungskosten im Zusammen mit Grundstückskauf
- LG Waldshut-Tiengen, 17.02.1987 - 1 T 64/86
Prüfungsrecht des GBA beim Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek ...
Querverweise
Auf § 24 KAG verweisen folgende Vorschriften:
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Kostenersatz und sonstige Abgaben
- § 42 (Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse)
- Schlussbestimmungen
- § 49 (Übergangsvorschriften)