Kommunalabgabengesetz

   Vierter Teil - Anschluss- und Erschließungsbeiträge (§§ 20 - 41)   
   Erster Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (§§ 20 - 28)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/KAG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ KAG (https://dejure.org/gesetze/KAG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ KAG
__paste_bez____paste_norm__ Kommunalabgabengesetz (https://dejure.org/gesetze/KAG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Kommunalabgabengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 24
Grundstücke im Eigentum des Beitragsberechtigten

Bei Grundstücken, die im Eigentum des Beitragsberechtigten stehen oder an denen dem Beitragsberechtigten ein Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentumsrecht zusteht, gilt § 16 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 24 KAG

2 Entscheidungen zu § 24 KAG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 24 KAG verweisen folgende Vorschriften:

    Kommunalabgabengesetz (KAG) 
      Kostenersatz und sonstige Abgaben
        § 42 (Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse)
     
      Schlussbestimmungen
        § 49 (Übergangsvorschriften)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht