Kommunalabgabengesetz

   Vierter Teil - Anschluss- und Erschließungsbeiträge (§§ 20 - 41)   
   Dritter Abschnitt - Erschließungsbeiträge (§§ 33 - 41)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 41
Entstehung der Beitragsschuld und Freistellung

(1) 1Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung (§ 34 Nr. 3) entsprechen, ihre Herstellung die Anforderungen des § 125 des Baugesetzbuches erfüllt und die Anlage öffentlich genutzt werden kann. 2Die Gemeinde gibt den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage und des Entstehens der Beitragsschuld bekannt.

(2) 1Im Einzelfall kann die Gemeinde von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist. 2Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist.

Hinweis der Redaktion:

§§ 33 bis 41 sind am 1.10.2005 in Kraft getreten. Zum Übergangsrecht vgl. § 49 Abs. 7.

Rechtsprechung zu § 41 KAG

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