Kommunalabgabengesetz
| Vierter Teil - Anschluss- und Erschließungsbeiträge (§§ 20 - 41) |
| Dritter Abschnitt - Erschließungsbeiträge (§§ 33 - 41) |
1Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind öffentliche
2Erschließungsbeiträge können nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen.
Hinweis der Redaktion:§§ 33 bis 41 sind am 1.10.2005 in Kraft getreten. Zum Übergangsrecht vgl. § 49 Abs. 7.
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Rechtsprechung zu § 33 KAG
55 Entscheidungen zu § 33 KAG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 25.04.2024 - 2 S 1770/23
Festsetzung eines Erschließungsbeitrags für einen Abschnitt einer ...
- VG Stuttgart, 19.06.2015 - 2 K 1880/12
Kosten für eine fiktive Erschließungsanlage
- VG Karlsruhe, 05.09.2023 - 12 K 3379/22
Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag; Erschlossensein; Verkehrsgrün
- VGH Baden-Württemberg, 19.09.2018 - 2 S 1116/18
Heranziehung zu Vorausleistungen; Hineinwachsen in die Eigenschaft einer ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 12.12.2019 - 9 B 53.18
Maßgeblichkeit der tatsächlichen - bautechnischen - Durchführung der jeweiligen ...
- BVerwG, 12.12.2019 - 9 B 53.18
- VGH Baden-Württemberg, 18.03.2025 - 2 S 1379/24
Abschnittsbildung im Erschließungsbeitragsrecht nach dem rechtlichen ...
- VG Karlsruhe, 30.11.2021 - 12 K 1009/21
Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen; Vorteilslage; keine vorherige ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 10.11.2022 - 2 S 595/22
Festsetzung eines Erschließungsbeitrages; vorhandene Erschließungsanlage im ...
- VGH Baden-Württemberg, 10.11.2022 - 2 S 595/22
- VG Sigmaringen, 24.05.2016 - 3 K 188/13
Endgültige Herstellung Erschließungsanlage; vorhandene Straße; Planbindung; ...
- VG Karlsruhe, 11.09.2014 - 2 K 2326/13
Heranziehung zum Wasserversorgungsbeitrag nach jahrzehntelanger Untätigkeit der ...
Querverweise
Auf § 33 KAG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 33 KAG:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
- Entschädigung
- § 39 S. 2 (Vertrauensschaden) (zu §§ 33 ff)