Kommunalabgabengesetz

   Vierter Teil - Anschluss- und Erschließungsbeiträge (§§ 20 - 41)   
   Dritter Abschnitt - Erschließungsbeiträge (§§ 33 - 41)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 34
Regelung durch Satzung

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen, für die die Gemeinde Erschließungsbeiträge erheben will oder zu erheben hat,
2. die Art der Ermittlung der Kosten sowie die Höhe der Einheitssätze,
3. die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für die die Gemeinde Erschließungsbeiträge erheben will oder zu erheben hat,
4. die Höhe des von der Gemeinde zu tragenden Anteils an den beitragsfähigen Erschließungskosten und
5. die Maßstäbe für die Verteilung der beitragsfähigen Erschließungskosten.
Hinweis der Redaktion:

§§ 33 bis 41 sind am 1.10.2005 in Kraft getreten. Zum Übergangsrecht vgl. § 49 Abs. 7.

Rechtsprechung zu § 34 KAG

18 Entscheidungen zu § 34 KAG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 34 KAG verweisen folgende Vorschriften:

    Kommunalabgabengesetz (KAG) 
      Anschluss- und Erschließungsbeiträge
        Gemeinsame Vorschriften
          § 23 (Anteil des Beitragsberechtigten)
        Erschließungsbeiträge
          § 41 (Entstehung der Beitragsschuld und Freistellung)
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