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Abgabenordnung

   Achter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 369 - 412)   
   Dritter Abschnitt - Strafverfahren (§§ 385 - 408)   
   1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 385 - 396)   
Gliederung
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§ 391
Zuständiges Gericht

(1) 1Ist das Amtsgericht sachlich zuständig, so ist örtlich zuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. 2Im vorbereitenden Verfahren gilt dies, unbeschadet einer weitergehenden Regelung nach § 58 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, nur für die Zustimmung des Gerichts nach § 153 Abs. 1 und § 153a Abs. 1 der Strafprozessordnung.

(2) 1Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit abweichend von Absatz 1 Satz 1 regeln, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehörden oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. 2Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(3) Strafsachen wegen Steuerstraftaten sollen beim Amtsgericht einer bestimmten Abteilung zugewiesen werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Verfahren nicht nur Steuerstraftaten zum Gegenstand hat; sie gelten jedoch nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt, und nicht für Steuerstraftaten, welche die Kraftfahrzeugsteuer betreffen.

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Rechtsprechung zu § 391 AO

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Querverweise

Auf § 391 AO verweisen folgende Vorschriften:

    Einkommensteuergesetz (EStG) 
      XI. Altersvorsorgezulage
        § 96 (Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften)
     
      XIII. Mobilitätsprämie
        § 108 (Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung)
     
      XV. Energiepreispauschale
        § 121 (Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung)
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