Abgabenordnung
Achter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 369 - 412) |
Dritter Abschnitt - Strafverfahren (§§ 385 - 408) |
1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 385 - 396) |
(1) Sind nach den §§ 387 bis 389 mehrere Finanzbehörden zuständig, so gebührt der Vorzug der Finanzbehörde, die wegen der Tat zuerst ein Strafverfahren eingeleitet hat.
(2) 1Auf Ersuchen dieser Finanzbehörde hat eine andere zuständige Finanzbehörde die Strafsache zu übernehmen, wenn dies für die Ermittlungen sachdienlich erscheint. 2In Zweifelsfällen entscheidet die Behörde, der die ersuchte Finanzbehörde untersteht.
Rechtsprechung zu § 390 AO
5 Entscheidungen zu § 390 AO in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 20.05.2010 - L 10 LW 5533/07
Sozialgerichtliches Verfahren - Vollstreckung - statthafte Klageart gegen eine ...
- FG Thüringen, 16.10.2003 - II 660/00
Währungsumstellung zum 1. Juni 1990; Erstattung und Nachweis der einer Bank durch ...
- BFH, 08.03.1988 - VIII R 229/84
Gemeinsame Veranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer - Erzielung von ...
- BFH, 04.11.1987 - II R 102/85
Anordnung einer Außenprüfung zur Feststellung, ob und inwieweit Steuern ...
- FG München, 13.12.2000 - 3 K 4127/97
Entstehung der Einführabgaben und Abgabenschuldner bei Kabotage-Verstoß; Zoll
Querverweise
Auf § 390 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Bußgeldverfahren
- § 410 (Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- XI. Altersvorsorgezulage
- § 96 (Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften)
- XIII. Mobilitätsprämie
- § 108 (Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung)
- XV. Energiepreispauschale
- § 121 (Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung)