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Abgabenordnung
| Achter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 369 - 412) |
| Dritter Abschnitt - Strafverfahren (§§ 385 - 408) |
| 1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 385 - 396) |
Zitiervorschläge
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§ 385Geltung von Verfahrens-
vorschriften § 386Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten § 387Sachlich zuständige Finanzbehörde § 388Örtlich zuständige Finanzbehörde § 389Zusammenhängende Strafsachen § 390Mehrfache Zuständigkeit § 391Zuständiges Gericht § 392Verteidigung § 393Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren § 394Übergang des Eigentums § 395Akteneinsicht der Finanzbehörde § 396Aussetzung des Verfahrens
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vorschriften § 386Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten § 387Sachlich zuständige Finanzbehörde § 388Örtlich zuständige Finanzbehörde § 389Zusammenhängende Strafsachen § 390Mehrfache Zuständigkeit § 391Zuständiges Gericht § 392Verteidigung § 393Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren § 394Übergang des Eigentums § 395Akteneinsicht der Finanzbehörde § 396Aussetzung des Verfahrens
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Rechtsprechung zu § 389 AO
2 Entscheidungen zu § 389 AO in unserer Datenbank:
- FG München, 13.12.2000 - 3 K 4127/97
Entstehung der Einführabgaben und Abgabenschuldner bei Kabotage-Verstoß; Zoll
- FG München, 30.10.2002 - 3 K 2108/99
Kabotagebeförderung; Einfuhr und Abfertigung einer Teillieferung aus dem ...
Querverweise
Auf § 389 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- XI. Altersvorsorgezulage
- § 96 (Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften)
- XIII. Mobilitätsprämie
- § 108 (Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung)
- XV. Energiepreispauschale
- § 121 (Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung)