Abgabenordnung
| Achter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 369 - 412) |
| Dritter Abschnitt - Strafverfahren (§§ 385 - 408) |
| 1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 385 - 396) |
1Hat ein Unbekannter, der bei einer Steuerstraftat auf frischer Tat betroffen wurde, aber entkommen ist, Sachen zurückgelassen und sind diese Sachen beschlagnahmt oder sonst sichergestellt worden, weil sie eingezogen werden können, so gehen sie nach Ablauf eines Jahres in das Eigentum des Staates über, wenn der Eigentümer der Sachen unbekannt ist und die Finanzbehörde durch eine öffentliche Bekanntmachung auf den drohenden Verlust des Eigentums hingewiesen hat. 2§ 10 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle einer Benachrichtigung der Hinweis nach Satz 1 bekannt gemacht oder veröffentlicht wird. 3Die Frist beginnt mit dem Aushang der Bekanntmachung.
vorschriften § 386Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten § 387Sachlich zuständige Finanzbehörde § 388Örtlich zuständige Finanzbehörde § 389Zusammenhängende Strafsachen § 390Mehrfache Zuständigkeit § 391Zuständiges Gericht § 392Verteidigung § 393Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren § 394Übergang des Eigentums § 395Akteneinsicht der Finanzbehörde § 396Aussetzung des Verfahrens
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Rechtsprechung zu § 394 AO
Entscheidung zu § 394 AO in unserer Datenbank:
- FG Köln, 18.01.2017 - 2 K 930/13
Verpflichtung einer in Spanien ansässigen Kapitalgesellschaft zur Teilnahme an ...
Querverweise
Auf § 394 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- XI. Altersvorsorgezulage
- § 96 (Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften)
- XIII. Mobilitätsprämie
- § 108 (Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung)
- XV. Energiepreispauschale
- § 121 (Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 7 (Abgabenhinterziehung)