Abgabenordnung
Achter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 369 - 412) |
Dritter Abschnitt - Strafverfahren (§§ 385 - 408) |
1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 385 - 396) |
(1) 1Die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren richten sich nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. 2Im Besteuerungsverfahren sind jedoch Zwangsmittel (§ 328) gegen den Steuerpflichtigen unzulässig, wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. 3Dies gilt stets, soweit gegen ihn wegen einer solchen Tat das Strafverfahren eingeleitet worden ist. 4Der Steuerpflichtige ist hierüber zu belehren, soweit dazu Anlass besteht.
(2) 1Soweit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht in einem Strafverfahren aus den Steuerakten Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die der Steuerpflichtige der Finanzbehörde vor Einleitung des Strafverfahrens oder in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat, dürfen diese Kenntnisse gegen ihn nicht für die Verfolgung einer Tat verwendet werden, die keine Steuerstraftat ist. 2Dies gilt nicht für Straftaten, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5) besteht.
(3) 1Erkenntnisse, die die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft rechtmäßig im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat, dürfen im Besteuerungsverfahren verwendet werden. 2Dies gilt auch für Erkenntnisse, die dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, soweit die Finanzbehörde diese rechtmäßig im Rahmen eigener strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat oder soweit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.12.2007 | Jahressteuergesetz 2008 | 20.12.2007 |
Rechtsprechung zu § 393 AO
272 Entscheidungen zu § 393 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 10.01.2024 - XI B 24/22
Keine Verletzung der Neutralitätspflicht durch Hinweis auf einen begünstigenden ...
- BayObLG, 20.12.2021 - 203 VAs 389/21
Auskünfte und Akteneinsicht für andere öffentliche Stellen
- FG Hamburg, 14.01.2020 - 4 K 123/15
Zur Entstehung von Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer beim Einfuhrschmuggel
- BVerfG, 27.04.2010 - 2 BvL 13/07
Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit von § 393 Abs 2 S 2 AO 1977 mit Art ...
Zum selben Verfahren:
- LG Göttingen, 11.12.2007 - 8 KLs 1/07
Voraussetzungen einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen ...
- LG Göttingen, 11.12.2007 - 8 KLs 1/07
- BFH, 29.08.2017 - VIII R 17/13
Zur Steuerbarkeit von Eingliederungszuschüssen - Verwertungsverbot nur bei ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 13.02.2013 - 4 K 1346/11
Keine Steuerfreiheit von an Arbeitgeber gezahlte Eingliederungszuschüsse nach § 3 ...
- FG Hessen, 13.02.2013 - 4 K 1346/11
- BGH, 16.04.2014 - 1 StR 516/13
Vorenthaltung von Arbeitsentgelt (Arbeitgeberbegriff: Abgrenzung von der ...
- FG Hamburg, 26.02.2020 - 5 K 95/17
Festsetzungsfristen im Falle von Nacherklärungen durch die Erben
- FG Rheinland-Pfalz, 17.01.2008 - 4 K 1347/03
Wegfall der Hemmungswirkung wegen Prüfungsunterbrechung und spätere ...
Querverweise
Auf § 393 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Bußgeldverfahren
- § 410 (Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- XI. Altersvorsorgezulage
- § 96 (Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften)
- XIII. Mobilitätsprämie
- § 108 (Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung)
- XV. Energiepreispauschale
- § 121 (Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung)