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Kommunalabgabengesetz

   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 8)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/KAG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ KAG (https://dejure.org/gesetze/KAG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ KAG
__paste_bez__ __paste_norm__ Kommunalabgabengesetz (https://dejure.org/gesetze/KAG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Kommunalabgabengesetz
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Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 5
Gemeindefreie Grundstücke

In gemeindefreien Grundstücken, deren Rechtsträger eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, kann diese die Kommunalabgaben nach den für die Gemeinden geltenden Vorschriften erheben.

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Rechtsprechung zu § 5 KAG

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