Infektionsschutzgesetz
| 5. Abschnitt - Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (§§ 24 - 32) |
(1) Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können einer Beobachtung unterworfen werden.
(2) 1Wer einer Beobachtung nach Absatz 1 unterworfen ist, hat die erforderlichen Untersuchungen durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden und den Anordnungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten. 2§ 25 Absatz 3 gilt entsprechend. 3Eine Person nach Satz 1 ist ferner verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten, auf Verlangen ihnen über alle seinen Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben und im Falle des Wechsels der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltes unverzüglich dem bisher zuständigen Gesundheitsamt Anzeige zu erstatten. 4Die Anzeigepflicht gilt auch bei Änderungen einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 oder in Einrichtungen im Sinne von § 23 Absatz 5 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 sowie § 36 Absatz 1 sowie beim Wechsel einer Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 33. 5§ 16 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. 6Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 17.09.2022 | Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 | 16.09.2022 | |
| 15.07.2016 | Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht | 08.07.2016 | |
| 29.03.2013 | Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zur Änderung weiterer Gesetze | 21.03.2013 | |
| 04.08.2011 | Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze | 28.07.2011 |
ermächtigung § 25Ermittlungen § 26Teilnahme des behandelnden Arztes § 27Gegenseitige Unterrichtung § 28Schutzmaßnahmen § 28aBesondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-
Krankheit-
2019 (COVID-
19) bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite § 28bBesondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-
Krankheit-
2019 (COVID-
19) unabhängig von einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bei saisonal hoher Dynamik § 28cVerordnungs-
ermächtigung für besondere Regelungen für Geimpfte, Getestete und vergleichbare Personen § 29Beobachtung § 30Absonderung § 31Berufliches Tätigkeitsverbot § 32Erlass von Rechtsverordnungen
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Rechtsprechung zu § 29 IfSG
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- VG Trier, 07.04.2014 - 6 K 1342/13
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- VerfG Brandenburg, 19.09.2025 - VfGBbg 87/20 Corona
Querverweise
Auf § 29 IfSG verweisen folgende Vorschriften:
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Koordinierung und Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit in besonderen Lagen
- § 5 (Epidemische Lage von nationaler Tragweite)
- Überwachung
- § 14 (Elektronisches Melde- und Informationssystem; Verordnungsermächtigung)
- Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
- § 28 (Schutzmaßnahmen)
§ 28a (Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite)
§ 28b (Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) unabhängig von einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bei saisonal hoher Dynamik)
§ 32 (Erlass von Rechtsverordnungen)
- Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen
- § 36 (Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen; Verordnungsermächtigung)
- Rechtsweg und Kosten
- § 69 (Kosten)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 73 (Bußgeldvorschriften)