Infektionsschutzgesetz
5. Abschnitt - Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (§§ 24 - 32) |
(1) 1Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. 2Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. 3Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. 4Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.
(2) Wird festgestellt, dass eine Person in einer Gemeinschaftseinrichtung an Masern erkrankt, dessen verdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, kann die zuständige Behörde Personen, die weder einen Impfschutz, der den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission entspricht, noch eine Immunität gegen Masern durch ärztliches Zeugnis nachweisen können, die in § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Verbote erteilen, bis eine Weiterverbreitung der Krankheit in der Gemeinschaftseinrichtung nicht mehr zu befürchten ist.
(3) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 16 Abs. 5 bis 8, für ihre Überwachung außerdem § 16 Abs. 2 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
24.11.2021 | Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite | 22.11.2021 | |
19.11.2020 | Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite | 18.11.2020 | |
28.03.2020 | Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite | 27.03.2020 | |
01.03.2020 | Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) | 10.02.2020 | |
25.07.2015 | Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz) | 17.07.2015 |
ermächtigung § 25Ermittlungen § 26Teilnahme des behandelnden Arztes § 27Gegenseitige Unterrichtung § 28Schutzmaßnahmen § 28aBesondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-
Krankheit-
2019 (COVID-
19) § 28bBundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-
Krankheit-
2019 (COVID-
19), Verordnungs-
ermächtigung § 28cVerordnungs-
ermächtigung für besondere Regelungen für Geimpfte, Getestete und vergleichbare Personen § 29Beobachtung § 30Absonderung § 31Berufliches Tätigkeitsverbot § 32Erlass von Rechtsverordnungen
Rechtsprechung zu § 28 IfSG
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Querverweise
Auf § 28 IfSG verweisen folgende Vorschriften:
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Koordinierung und epidemische Lage von nationaler Tragweite
- § 5 (Epidemische Lage von nationaler Tragweite)
- Überwachung
- § 14 (Elektronisches Melde- und Informationssystem; Verordnungsermächtigung)
- Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 73 (Bußgeldvorschriften)
- Bestattungsgesetz (BestattG)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 54 (Sonderbestimmungen)