Bestattungsgesetz

   Vierter Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 51 - 56)   
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Textdarstellung

  

§ 54
Sonderbestimmungen

Unberührt bleiben

1. internationale Vereinbarungen, insbesondere über die Beförderung von Verstorbenen,
2. Vorschriften über die Beförderung von Verstorbenen auf Eisenbahnen, auf dem Seewege, auf Binnenwasserstraßen und auf dem Luftwege,
3. Vorschriften über den Umgang mit radioaktiv verstrahlten Verstorbenen,
4. weiter gehende Schutzmaßnahmen nach §§ 25 und 28 des Infektionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
5. Vorschriften über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft,

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 01.04.2014 (GBl. S. 93), in Kraft getreten am 09.04.2014.

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