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Bestattungsgesetz
| Vierter Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 51 - 56) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Bestattungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/BestattG/__paste_norm__.html)
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Unberührt bleiben
| 1. | internationale Vereinbarungen, insbesondere über die Beförderung von Verstorbenen, | |
| 2. | Vorschriften über die Beförderung von Verstorbenen auf Eisenbahnen, auf dem Seewege, auf Binnenwasserstraßen und auf dem Luftwege, | |
| 3. | Vorschriften über den Umgang mit radioaktiv verstrahlten Verstorbenen, | |
| 4. | weiter gehende Schutzmaßnahmen nach §§ 25 und 28 des Infektionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, | |
| 5. | Vorschriften über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft, |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 01.04.2014 (GBl. S. 93), in Kraft getreten am 09.04.2014.
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