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Bestattungsgesetz
| Vierter Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 51 - 56) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Bestattungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/BestattG/__paste_norm__.html)
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(1) 1Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, werden aufgehoben. 2Insbesondere werden aufgehoben
| 1. | § 96 des Polizeistrafgesetzbuches für Baden vom 31. Oktober 1863 (Reg. Bl. S. 439) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1923 (GVBl. S. 216), | |
| 2. | Art. 24 und 25 des württ. Gesetzes, betreffend Änderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich - württ. Polizeistrafgesetz - vom 27. Dezember 1871 (Reg. Bl. S. 391), | |
| 3. | 1die §§ 22, 72 bis 75 und 77 der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 30. März 1935 (RMBl. S. 327). 2In § 1 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung werden die Worte ", die Leichenschau betätigen" gestrichen. |
(3) In § 129 Abs. 1 des Polizeistrafgesetzbuches für Baden wird das Wort "Friedhöfe," gestrichen; in Art. 23 Abs. 1 des württ. Polizeistrafgesetzes werden die Worte "Grabmäler," und "Friedhöfe," gestrichen.
§ 51Friedhofsordnungen
§ 52Ruhezeiten
§ 53Aufsicht
§ 54Sonderbestimmungen
§ 55Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 56Inkrafttreten
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