Infektionsschutzgesetz
5. Abschnitt - Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (§§ 24 - 32) |
(1) 1Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass jemand krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider ist oder dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so stellt das Gesundheitsamt die erforderlichen Ermittlungen an, insbesondere über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit. 2Das Gesundheitsamt kann auch Ermittlungen anstellen, wenn sich ergibt oder anzunehmen ist, dass jemand durch eine Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.
(2) 1Für die Durchführung der Ermittlungen nach Absatz 1 gilt § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3, 5 und 8 entsprechend. 2Das Gesundheitsamt kann eine im Rahmen der Ermittlungen im Hinblick auf eine bedrohliche übertragbare Krankheit erforderliche Befragung in Bezug auf die Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit unmittelbar an eine dritte Person, insbesondere an den behandelnden Arzt, richten, wenn eine Mitwirkung der betroffenen Person oder der nach § 16 Absatz 5 verpflichteten Person nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist; die dritte Person ist in entsprechender Anwendung von § 16 Absatz 2 Satz 3 und 4 zur Auskunft verpflichtet.
(3) 1Die in Absatz 1 genannten Personen können durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. 2Sie können durch das Gesundheitsamt verpflichtet werden,
3Darüber hinausgehende invasive Eingriffe sowie Eingriffe, die eine Betäubung erfordern, dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen vorgenommen werden; § 16 Absatz 5 gilt nur entsprechend, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig ist. 4Die bei den Untersuchungen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.
(4) 1Den Ärzten des Gesundheitsamtes und dessen ärztlichen Beauftragten ist vom Gewahrsamsinhaber die Untersuchung der in Absatz 1 genannten Verstorbenen zu gestatten. 2Die zuständige Behörde soll gegenüber dem Gewahrsamsinhaber die innere Leichenschau anordnen, wenn dies vom Gesundheitsamt für erforderlich gehalten wird.
(5) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 28.05.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.06.2021 | Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze | 28.05.2021 | |
23.05.2020 | Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite | 19.05.2020 | |
26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 | |
25.07.2017 | Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten | 17.07.2017 | |
15.07.2016 | Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht | 08.07.2016 | |
29.03.2013 | Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zur Änderung weiterer Gesetze | 21.03.2013 | |
01.08.2007 | Gesetz über Qualität und Sicherheit von menschlichen Geweben und Zellen (Gewebegesetz) | 20.07.2007 |
ermächtigung § 25Ermittlungen § 26Teilnahme des behandelnden Arztes § 27Gegenseitige Unterrichtung § 28Schutzmaßnahmen § 28aBesondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-
Krankheit-
2019 (COVID-
19) bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite § 28bBesondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-
Krankheit-
2019 (COVID-
19) unabhängig von einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bei saisonal hoher Dynamik § 28cVerordnungs-
ermächtigung für besondere Regelungen für Geimpfte, Getestete und vergleichbare Personen § 29Beobachtung § 30Absonderung § 31Berufliches Tätigkeitsverbot § 32Erlass von Rechtsverordnungen
Rechtsprechung zu § 25 IfSG
77 Entscheidungen zu § 25 IfSG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 2.22 Corona
Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 5.22 Corona
Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und ...
- BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 5.22 Corona
- VGH Bayern, 26.07.2022 - 20 B 22.29 Corona
Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Absonderung wegen Ansteckungsverdacht
Zum selben Verfahren:
- VG Augsburg, 26.04.2021 - Au 9 K 21.70 Corona
Fortsetzungsfeststellungsklage, Konkrete Wiederholungsgefahr (verneint), ...
- VG Augsburg, 26.04.2021 - Au 9 K 21.70 Corona
- VG Hamburg, 05.05.2020 - 7 E 1804/20 Corona
Überwiegend erfolgreicher Eilantrag eines Unternehmens des großflächigen ...
- VG Düsseldorf, 16.10.2020 - 7 L 2038/20 Corona
Anordnung häuslicher Quarantäne für Schüler wegen infizierter Lehrkraft zu Recht ...
- VG Augsburg, 05.08.2020 - Au 9 K 20.851 Corona
Anordnung einer Mitarbeiteruntersuchung auf Verdacht von SARS-CoV2 durch ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2020 - 13 B 847/20 Corona
Covid19: Maskenpflicht, Abstandsgebot und Kontaktdatenerhebung sind rechtmäßig
- VG Augsburg, 20.05.2020 - Au 9 S 20.852 Corona
Erfolgloser Eintrag gegen behördliche Anordnung einer Mitarbeiteruntersuchung auf ...
- VGH Baden-Württemberg, 25.06.2020 - 1 S 1739/20 Corona
Verpflichtung zur Abgabe von Kontaktdaten bei Besuch von Gaststätten ...
Querverweise
Auf § 25 IfSG verweisen folgende Vorschriften:
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Überwachung
- Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
- Rechtsweg und Kosten
- § 69 (Kosten)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 73 (Bußgeldvorschriften)
- Polizeigesetz (PolG)
- Die Organisation der Polizei
- Gliederung und Aufgabenverteilung
- § 105 (Zuständigkeitsabgrenzung)
- Bestattungsgesetz (BestattG)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 54 (Sonderbestimmungen)
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Überwachung
- § 42 (Durchführung der Überwachung)