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Infektionsschutzgesetz

   5. Abschnitt - Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (§§ 24 - 32)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ IfSG (https://dejure.org/gesetze/IfSG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ IfSG
__paste_bez__ __paste_norm__ Infektionsschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/IfSG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Infektionsschutzgesetz
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Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 26
Teilnahme des behandelnden Arztes

Der behandelnde Arzt ist berechtigt, mit Zustimmung des Patienten an den Untersuchungen nach § 25 sowie an der inneren Leichenschau teilzunehmen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21.03.2013 (BGBl. I S. 566), in Kraft getreten am 29.03.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.03.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zur Änderung weiterer Gesetze21.03.2013BGBl. I S. 566

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Rechtsprechung zu § 26 IfSG

6 Entscheidungen zu § 26 IfSG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 26 IfSG verweisen folgende Vorschriften:

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