Infektionsschutzgesetz
5. Abschnitt - Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (§§ 24 - 32) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Infektionsschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/IfSG/__paste_norm__.html)
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Der behandelnde Arzt ist berechtigt, mit Zustimmung des Patienten an den Untersuchungen nach § 25 sowie an der inneren Leichenschau teilzunehmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21.03.2013
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.03.2013 | Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zur Änderung weiterer Gesetze | 21.03.2013 |
§ 24Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten, Verordnungs-
ermächtigung § 25Ermittlungen § 26Teilnahme des behandelnden Arztes § 27Gegenseitige Unterrichtung § 28Schutzmaßnahmen § 28aBesondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-
Krankheit-
2019 (COVID-
19) bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite § 28bBesondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-
Krankheit-
2019 (COVID-
19) unabhängig von einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bei saisonal hoher Dynamik § 28cVerordnungs-
ermächtigung für besondere Regelungen für Geimpfte, Getestete und vergleichbare Personen § 29Beobachtung § 30Absonderung § 31Berufliches Tätigkeitsverbot § 32Erlass von Rechtsverordnungen
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ermächtigung § 25Ermittlungen § 26Teilnahme des behandelnden Arztes § 27Gegenseitige Unterrichtung § 28Schutzmaßnahmen § 28aBesondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-
Krankheit-
2019 (COVID-
19) bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite § 28bBesondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-
Krankheit-
2019 (COVID-
19) unabhängig von einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bei saisonal hoher Dynamik § 28cVerordnungs-
ermächtigung für besondere Regelungen für Geimpfte, Getestete und vergleichbare Personen § 29Beobachtung § 30Absonderung § 31Berufliches Tätigkeitsverbot § 32Erlass von Rechtsverordnungen
Rechtsprechung zu § 26 IfSG
6 Entscheidungen zu § 26 IfSG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen, 20.08.2020 - 3 B 233/20
Gemeinschaftseinrichtung; Kindertageseinrichtung; Masernschutzimpfung; ...
- LSG Bayern, 31.07.2013 - L 15 VS 9/10
(Soziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgung - Wehrdienstbeschädigung - ...
- LG Dessau, 27.06.2006 - 2 O 124/05
- VG Minden, 06.11.2023 - 7 L 882/23
Erfolgloser Eilantrag gegen Masernimpfung bei Schulkindern
- VG Minden, 06.11.2023 - 7 L 883/23
- OVG Hamburg, 09.02.2011 - 4 Bs 9/11
Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung bei Zweifeln an der ...
Querverweise
Auf § 26 IfSG verweisen folgende Vorschriften:
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Überwachung
- § 14 (Elektronisches Melde- und Informationssystem; Verordnungsermächtigung)