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Infektionsschutzgesetz

   5. Abschnitt - Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (§§ 24 - 32)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ IfSG (https://dejure.org/gesetze/IfSG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ IfSG
__paste_bez__ __paste_norm__ Infektionsschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/IfSG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Infektionsschutzgesetz
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§ 31
Berufliches Tätigkeitsverbot

1Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. 2Satz 1 gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.

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Rechtsprechung zu § 31 IfSG

852 Entscheidungen zu § 31 IfSG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 31 IfSG verweisen folgende Vorschriften:

    Infektionsschutzgesetz (IfSG) 
      Koordinierung und Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit in besonderen Lagen
        § 5 (Epidemische Lage von nationaler Tragweite)
     
      Überwachung
        § 14 (Elektronisches Melde- und Informationssystem; Verordnungsermächtigung)
     
      Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
        § 28 (Schutzmaßnahmen)
        § 28a (Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite)
        § 28b (Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) unabhängig von einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bei saisonal hoher Dynamik)
        § 32 (Erlass von Rechtsverordnungen)
     
      Entschädigung in besonderen Fällen
        § 56 (Entschädigung)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 73 (Bußgeldvorschriften)
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