Infektionsschutzgesetz
| 5. Abschnitt - Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (§§ 24 - 32) |
(1) 1Die Feststellung oder die Heilbehandlung einer in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 oder einer in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Krankheit oder einer Infektion mit einem in § 7 genannten Krankheitserreger oder einer sonstigen sexuell übertragbaren Krankheit darf nur durch einen Arzt erfolgen. 2Abweichend von Satz 1 ist
| 1. | Apothekern und dem in einer Apotheke tätigen pharmazeutischen Personal sowie Pflegefachpersonen die Anwendung von In-vitro-Diagnostika, die für patientennahe Schnelltests bei Testung auf Adenoviren, Influenzaviren, das Norovirus, Respiratorische Synzytial Viren und das Rotavirus verwendet werden, gestattet, wenn sie die Testung für eine Apotheke oder eine zugelassene Pflegeeinrichtung im Sinne von § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durchführen, zu deren Personal sie gehören, und | |
| 2. | Personen unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation die Anwendung von In-vitro-Diagnostika, die für patientennahe Schnelltests bei Testung auf HIV, das Hepatitis-C-Virus, das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) und Treponema pallidum verwendet werden, gestattet. |
(2) 1Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von Krankheiten oder Krankheitserregern erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass abweichend von Absatz 1 Satz 1
| 1. | Personen unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation die Anwendung von In-vitro-Diagnostika gestattet ist, die für patientennahe Schnelltests bei Testung auf die in Absatz 1 genannten Krankheiten und Krankheitserreger, auch soweit sie nicht in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannt sind, verwendet werden, und | |
| 2. | auch ein Zahnarzt oder ein Tierarzt im Rahmen einer Labordiagnostik den direkten oder indirekten Nachweis eines in § 7 genannten Krankheitserregers führen darf. |
2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch geregelt werden, dass Medizinische Technologen für Veterinärmedizin bei der Durchführung laboranalytischer Untersuchungen zum Nachweis eines in § 7 genannten Krankheitserregers die in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des MT-Berufe-Gesetzes genannten Tätigkeiten ausüben dürfen und dass in diesem Fall der Vorbehalt der Ausübung dieser Tätigkeiten durch Medizinische Technologen für Laboratoriumsanalytik nicht gilt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz) vom 26.06.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 02.07.2026 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz) | 26.06.2026 | |
| 31.03.2021 | Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen | 29.03.2021 | |
| 19.11.2020 | Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite | 18.11.2020 | |
| 01.03.2020 | Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) | 10.02.2020 |
ermächtigung § 25Ermittlungen § 26Teilnahme des behandelnden Arztes § 27Gegenseitige Unterrichtung § 28Schutzmaßnahmen § 28aBesondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-
Krankheit-
2019 (COVID-
19) bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite § 28bBesondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-
Krankheit-
2019 (COVID-
19) unabhängig von einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bei saisonal hoher Dynamik § 28cVerordnungs-
ermächtigung für besondere Regelungen für Geimpfte, Getestete und vergleichbare Personen § 29Beobachtung § 30Absonderung § 31Berufliches Tätigkeitsverbot § 32Erlass von Rechtsverordnungen
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Rechtsprechung zu § 24 IfSG
35 Entscheidungen zu § 24 IfSG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 23.09.2025 - 1 BvR 2284/23 Corona
Triage-Regelungen des Infektionsschutzgesetzes sind mit dem Grundgesetz ...
- LG Hamburg, 17.11.2020 - 416 HKO 144/20 Corona
Corona-(selbst-)tests für medizinische Laien
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.01.2023 - L 7 KA 1/23 Corona
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Streitigkeiten über Abrechnung nach ...
- BGH, 01.06.2023 - 4 StR 225/22 Corona
Betrug (Vermögensschaden: Prinzip der Gesamtsaldierung, Eingehungsbetrug, ...
- BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 2.22 Corona
Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 5.22 Corona
Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und ...
- BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 5.22 Corona
- VGH Hessen, 29.03.2023 - 8 B 20/23 Corona
Rechtsweg für Streitigkeiten über Abrechnungen nach § 7 Corona-TestV
- VG Minden, 24.08.2020 - 7 L 662/20 Corona
Wöchentliche Corona-Testpflicht in Fleischereibetrieben - Corona-Virus
- VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 1079/20 Corona
Betriebsuntersagung für Parfümerien während der Corona-Pandemie; Anhörung der ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.04.2021 - 1 S 66.21 Corona
Verfassungsmäßigkeit der Reservierungs- und Freihaltequoten in ...
Querverweise
Auf § 24 IfSG verweisen folgende Vorschriften:
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Überwachung
- § 8 (Zur Meldung verpflichtete Personen)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 75 (Weitere Strafvorschriften)