Infektionsschutzgesetz
5. Abschnitt - Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (§§ 24 - 32) |
§ 28c
Verordnungsermächtigung für besondere Regelungen für Geimpfte, Getestete und vergleichbare Personen
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können, Erleichterungen oder Ausnahmen von Geboten und Verboten nach dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes oder von aufgrund der Vorschriften im fünften Abschnitt dieses Gesetzes erlassenen Geboten und Verboten zu regeln. 2In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass Erleichterungen und Ausnahmen für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist, nur bestehen, wenn sie ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können. 3Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. 4Wenn die Bundesregierung von ihrer Ermächtigung nach den Sätzen 1 und 2 Gebrauch macht, kann sie zugleich die Landesregierungen ermächtigen, ganz oder teilweise in Bezug auf von den Ländern nach dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes erlassene Gebote und Verbote für die in Satz 1 genannten Personen Erleichterungen oder Ausnahmen zu regeln. 5Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
24.11.2021 | Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite | 22.11.2021 | |
01.06.2021 | Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze | 28.05.2021 | |
08.05.2021 | Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes | 07.05.2021 | |
23.04.2021 | Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite | 22.04.2021 |
ermächtigung § 25Ermittlungen § 26Teilnahme des behandelnden Arztes § 27Gegenseitige Unterrichtung § 28Schutzmaßnahmen § 28aBesondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-
Krankheit-
2019 (COVID-
19) bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite § 28bBesondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-
Krankheit-
2019 (COVID-
19) unabhängig von einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bei saisonal hoher Dynamik § 28cVerordnungs-
ermächtigung für besondere Regelungen für Geimpfte, Getestete und vergleichbare Personen § 29Beobachtung § 30Absonderung § 31Berufliches Tätigkeitsverbot § 32Erlass von Rechtsverordnungen
Rechtsprechung zu § 28c IfSG
83 Entscheidungen zu § 28c IfSG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 Corona
Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 781/21 Corona
Eilanträge gegen bundesrechtliche nächtliche Ausgangsbeschränkungen abgelehnt
- BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 781/21 Corona
- VG Gießen, 25.02.2022 - 10 L 271/22 Corona
Anspruch auf Genesenennachweis mit sechsmonatiger Gültigkeit
- BVerfG, 20.12.2021 - 1 BvR 1170/21 Corona
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen §§ 28b, 28c Infektionsschutzgesetz ...
- VG Hamburg, 14.02.2022 - 14 E 414/22 Corona
Erfolgreicher Eilantrag gegen die Verkürzung der Gültigkeitsdauer des ...
- VG Frankfurt/Main, 22.02.2022 - 5 L 363/22 Corona
Verkürzung der Gültigkeitsdauer des COVID-19-Genesenenzertifikats
- OVG Sachsen, 21.12.2021 - 3 B 436/21 Corona
Corona; Genesen; Geimpft; G2-Regelung; Genesenennachweis
- VG Gera, 25.02.2022 - 3 E 129/22 Corona
Verkürzung des Genesenenstatus durch § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. ...
- VGH Bayern, 03.03.2022 - 20 CE 22.536 Corona
Einstweilige Anordnung gerichtet auf die vorläufige Feststellung des ...
Zum selben Verfahren:
- VG Augsburg, 23.02.2022 - Au 9 E 22.385 Corona
Vorläufige Feststellung des Genesenenstatus (Corona)
- VG Augsburg, 23.02.2022 - Au 9 E 22.385 Corona
Querverweise
Auf § 28c IfSG verweisen folgende Vorschriften:
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Koordinierung und Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit in besonderen Lagen
- § 5 (Epidemische Lage von nationaler Tragweite)
- Überwachung
- § 14 (Elektronisches Melde- und Informationssystem; Verordnungsermächtigung)