Infektionsschutzgesetz

   5. Abschnitt - Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (§§ 24 - 32)   
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Textdarstellung

  

§ 28c
Verordnungsermächtigung für besondere Regelungen für Geimpfte, Getestete und vergleichbare Personen

1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können, Erleichterungen oder Ausnahmen von Geboten und Verboten nach dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes oder von aufgrund der Vorschriften im fünften Abschnitt dieses Gesetzes erlassenen Geboten und Verboten zu regeln. 2In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass Erleichterungen und Ausnahmen für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist, nur bestehen, wenn sie ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können. 3Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. 4Wenn die Bundesregierung von ihrer Ermächtigung nach den Sätzen 1 und 2 Gebrauch macht, kann sie zugleich die Landesregierungen ermächtigen, ganz oder teilweise in Bezug auf von den Ländern nach dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes erlassene Gebote und Verbote für die in Satz 1 genannten Personen Erleichterungen oder Ausnahmen zu regeln. 5Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021 (BGBl. I S. 4906), in Kraft getreten am 24.11.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
24.11.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite22.11.2021BGBl. I S. 4906
01.06.2021
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze28.05.2021BGBl. I S. 1174
08.05.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes07.05.2021BGBl. I S. 850
23.04.2021
Änderung
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Änderung
Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite22.04.2021BGBl. I S. 802

Rechtsprechung zu § 28c IfSG

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Querverweise

Auf § 28c IfSG verweisen folgende Vorschriften:

    Infektionsschutzgesetz (IfSG) 
      Koordinierung und Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit in besonderen Lagen
        § 5 (Epidemische Lage von nationaler Tragweite)
     
      Überwachung
        § 14 (Elektronisches Melde- und Informationssystem; Verordnungsermächtigung)
Was ist das?

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