Infektionsschutzgesetz

   5. Abschnitt - Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (§§ 24 - 32)   
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Textdarstellung

  

§ 32
Erlass von Rechtsverordnungen

1Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 28b und 29 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. 3Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) können insoweit eingeschränkt werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022 (BGBl. I S. 1454), in Kraft getreten am 24.09.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
24.09.2022
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-1916.09.2022BGBl. I S. 1454
23.04.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite22.04.2021BGBl. I S. 802

Rechtsprechung zu § 32 IfSG

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Querverweise

Auf § 32 IfSG verweisen folgende Vorschriften:

    Infektionsschutzgesetz (IfSG) 
      Koordinierung und Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit in besonderen Lagen
        § 5 (Epidemische Lage von nationaler Tragweite)
     
      Überwachung
        § 14 (Elektronisches Melde- und Informationssystem; Verordnungsermächtigung)
     
      Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
        § 28a (Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite)
        § 28b (Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) unabhängig von einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bei saisonal hoher Dynamik)
     
      Entschädigung in besonderen Fällen
        § 56 (Entschädigung)
        § 59 (Arbeits- und sozialrechtliche Sondervorschriften)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 73 (Bußgeldvorschriften)
        § 75 (Weitere Strafvorschriften)
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