Infektionsschutzgesetz
12. Abschnitt - Entschädigung in besonderen Fällen (§§ 56 - 68) |
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Ausscheider, die Anspruch auf eine Entschädigung nach § 56 haben, gelten als körperlich Behinderte im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
§ 56Entschädigung
§ 57Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung
§ 58Aufwendungs-
erstattung § 59Sondervorschrift für Ausscheider § 60Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe § 61Gesundheitsschadens-
anerkennung § 62Heilbehandlung § 63Konkurrenz von Ansprüchen, Anwendung der Vorschriften nach dem Bundes-
versorgungsgesetz, Übergangsregelungen zum Erstattungsverfahren an die Krankenkassen § 64Zuständige Behörde für die Versorgung § 65Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen § 66Zahlungs-
verpflichteter § 67Pfändung
erstattung § 59Sondervorschrift für Ausscheider § 60Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe § 61Gesundheitsschadens-
anerkennung § 62Heilbehandlung § 63Konkurrenz von Ansprüchen, Anwendung der Vorschriften nach dem Bundes-
versorgungsgesetz, Übergangsregelungen zum Erstattungsverfahren an die Krankenkassen § 64Zuständige Behörde für die Versorgung § 65Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen § 66Zahlungs-
verpflichteter § 67Pfändung