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Infektionsschutzgesetz
| 12. Abschnitt - Entschädigung in besonderen Fällen (§§ 56 - 67) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Infektionsschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/IfSG/__paste_norm__.html)
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(weggefallen)
Aufgehoben durch das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2024 | Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | 12.12.2019 |
§ 56Entschädigung
§ 57Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung
§ 58Aufwendungs-
erstattung § 59Arbeits- und sozialrechtliche Sondervorschriften § 60(weggefallen) § 61(weggefallen) § 62(weggefallen) § 63(weggefallen) § 64(weggefallen) § 65Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen § 66Zahlungs-
verpflichteter § 67Pfändung
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erstattung § 59Arbeits- und sozialrechtliche Sondervorschriften § 60(weggefallen) § 61(weggefallen) § 62(weggefallen) § 63(weggefallen) § 64(weggefallen) § 65Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen § 66Zahlungs-
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