Infektionsschutzgesetz
| 12. Abschnitt - Entschädigung in besonderen Fällen (§§ 56 - 67) |
(1) 1Soweit auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17 Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten; eine Entschädigung erhält jedoch nicht derjenige, dessen Gegenstände mit Krankheitserregern oder mit Gesundheitsschädlingen als vermutlichen Überträgern solcher Krankheitserreger behaftet oder dessen verdächtig sind. 2§ 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Die Höhe der Entschädigung nach Absatz 1 bemisst sich im Falle der Vernichtung eines Gegenstandes nach dessen gemeinem Wert, im Falle der Beschädigung oder sonstigen Wertminderung nach der Minderung des gemeinen Wertes. 2Kann die Wertminderung behoben werden, so bemisst sich die Entschädigung nach den hierfür erforderlichen Aufwendungen. 3Die Entschädigung darf den gemeinen Wert nicht übersteigen, den der Gegenstand ohne die Beschädigung oder Wertminderung gehabt hätte. 4Bei Bestimmung des gemeinen Wertes sind der Zustand und alle sonstigen den Wert des Gegenstandes bestimmenden Umstände in dem Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Maßnahme getroffen wurde. 5Die Entschädigung für andere nicht nur unwesentliche Vermögensnachteile darf den Betroffenen nicht besser stellen, als er ohne die Maßnahme gestellt sein würde. 6Auf Grund der Maßnahme notwendige Aufwendungen sind zu erstatten.
erstattung § 59Arbeits- und sozialrechtliche Sondervorschriften § 60(weggefallen) § 61(weggefallen) § 62(weggefallen) § 63(weggefallen) § 64(weggefallen) § 65Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen § 66Zahlungs-
verpflichteter § 67Pfändung
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 65 IfSG
133 Entscheidungen zu § 65 IfSG in unserer Datenbank:
- VG Hannover, 20.08.2026 - 15 A 4583/23 Corona
Entschädigungszahlungen für entstandene Schäden durch Betriebsschließungen und ...
- BGH, 17.03.2022 - III ZR 79/21 Corona
Keine Staatshaftung für coronabedingte flächendeckende Betriebsschließungen im ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 01.06.2021 - 2 U 13/21 Corona
Schloss Diedersdorf: Entschädigungsforderung bleibt erfolglos
- OLG Brandenburg, 01.06.2021 - 2 U 13/21 Corona
- OLG Stuttgart, 20.05.2026 - 4 U 168/25 Corona
Landesrechtliche Schließungsanordnungen im Non-Food-Einzelhandel zur ...
- BGH, 11.05.2023 - III ZR 41/22 Corona
Sechswöchige Betriebsuntersagung für Frisörgeschäfte im Frühjahr 2020 ("erster ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 09.02.2022 - 4 U 28/21 Corona
Infektionsschutzrecht: Entschädigung wegen der Anordnung einer Betriebsschließung ...
- OLG Stuttgart, 09.02.2022 - 4 U 28/21 Corona
- LG München I, 28.04.2021 - 15 O 7232/20 Corona
Keine weiteren Entschädigungsansprüche neben den Corona-Soforthilfen
- VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 1067/20 Corona
Betriebsuntersagung für Gaststätten während des ersten Lockdowns der ...
- VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 926/20 Corona
Betriebsuntersagung für Fitnessstudios während der Corona-Pandemie; Anhörung der ...
- LG München I, 22.01.2025 - 15 O 16736/23 Corona
Entschädigungsansprüche aus Enteignung, Richterliche Rechtsfortbildung, ...
Querverweise
Auf § 65 IfSG verweisen folgende Vorschriften:
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Entschädigung in besonderen Fällen
- § 66 (Zahlungsverpflichteter)
- Rechtsweg und Kosten
- § 68 (Rechtsweg)
- Übergangsvorschriften
- § 77 (Übergangsvorschriften)