Infektionsschutzgesetz

   12. Abschnitt - Entschädigung in besonderen Fällen (§§ 56 - 67)   
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§ 58
Aufwendungserstattung

1Entschädigungsberechtigte im Sinne des § 56 Absatz 1 und 1a, die der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Renten- sowie der sozialen Pflegeversicherung nicht unterliegen, haben gegenüber dem nach § 66 Absatz 1 Satz 1 zur Zahlung verpflichteten Land einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für soziale Sicherung in angemessenem Umfang. 2In den Fällen, in denen sie Netto-Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus einer Tätigkeit beziehen, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, mindert sich der Anspruch nach Satz 1 in dem Verhältnis dieses Einkommens zur ungekürzten Entschädigung.

Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397), in Kraft getreten am 19.11.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
19.11.2020
Änderung
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Änderung
Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite18.11.2020BGBl. I S. 2397
30.03.2020
Änderung
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Änderung
Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite27.03.2020BGBl. I S. 587

Rechtsprechung zu § 58 IfSG

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Querverweise

Auf § 58 IfSG verweisen folgende Vorschriften:

    Infektionsschutzgesetz (IfSG) 
      Entschädigung in besonderen Fällen
        § 66 (Zahlungsverpflichteter)
     
      Rechtsweg und Kosten
        § 68 (Rechtsweg)
     
      Übergangsvorschriften
        § 77 (Übergangsvorschriften)
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