Infektionsschutzgesetz

   6. Abschnitt - Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen (§§ 33 - 36)   
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Textdarstellung

  

§ 33
Gemeinschaftseinrichtungen

Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere:

1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
2. die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege,
3. Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
4. Heime und
5. Ferienlager.

Fassung aufgrund des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10.02.2020 (BGBl. I S. 148), in Kraft getreten am 01.03.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.03.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)10.02.2020BGBl. I S. 148

Rechtsprechung zu § 33 IfSG

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Querverweise

Auf § 33 IfSG verweisen folgende Vorschriften:

    Infektionsschutzgesetz (IfSG) 
      Verhütung übertragbarer Krankheiten
        § 20 (Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe)
     
      Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
        § 28 (Schutzmaßnahmen)
        § 28a (Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite)
        § 29 (Beobachtung)
     
      Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen
        § 34 (Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes)
        § 36 (Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen; Verordnungsermächtigung)
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